Oberfinanzdirektion Münster

Umsatzsteuerliche Beurteilung von Preisgeldern aus Gründungswettbewerben

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 03/2008

Wirtschaftsförderungseinrichtungen von Städten und Kommunen, insbesondere in vom Strukturwandel betroffenen Regionen, führen zur Anregung von Existenzgründungen und der Ansiedlung neuer Unternehmen (häufig in besonders zukunftsorientierten Branchen) sog. Gründungswettbewerbe durch. Die hierfür verwandten Fördergelder werden häufig aus Landesmitteln und aus dem EU-Strukturfonds (Ziel-2-Programm der EU) finanziert.

Im Rahmen der Gründungswettbewerbe, die häufig aus zwei Phasen bestehen, haben die potentiellen Unternehmensgründer zu ihrer Geschäftsidee einen grundlegenden Businessplan auszuarbeiten (Phase 1) und einer Jury zur Begutachtung vorzulegen. Die besten Businesspläne werden mit Preisgeldern prämiert.

In einer zweiten Phase sind diese Businesspläne zu überarbeiten und zu verfeinern mit dem Ziel, die Gründungsreife der Geschäftsidee zu dokumentieren. Auch in dieser Phase 2 werden Preisgelder ausgelobt. Die erste Hälfte dieses Preisgeldes wird sofort ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Hälfte ist davon abhängig, dass innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich eine Unternehmensgründung am Standort des Wettbewerbsveranstalters erfolgt.

Die im Rahmen solcher Gründungswettbewerbe ausgezahlten Preisgelder sind als echte – nicht steuerbare – Zuschüsse zu beurteilen (Abschnitt 150 Abs. 7 UStR).

Die Preise werden zur Förderung der potentiellen Existenzgründer aus strukturpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen ausgelobt und gewährt. Mit der Teilnahme an dem Wettbewerb und der evtl. späteren tatsächlichen Gründung eines Unternehmens an einem vom Veranstalter gewünschten Standort erhält dieser keinen individualisierbaren Vorteil, auf Grund dessen er als Empfänger einer sonstigen Leistung angesehen werden kann. Die ggf. mittelbaren positiven Effekte aus einer Unternehmensgründung, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, stellen keinen konkreten Vorteil im Sinne einer Leistung im Leistungsaustausch dar.

Der dieser Beurteilung widersprechenden Auffassung des ist nicht zu folgen.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
RAAAC-68703