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BFH  - IX R 72/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG 2002 § 10d Abs 1 S 7, EStR R 115 Abs 5 S 2, EStG 2002 § 10d Abs 1 S 5, EStG 2002 § 10d Abs 4 S 1, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO § 169

Rechtsfrage

Kann ein Antrag, vom Verlustrücktrag ganz abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 7 EStG), nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheides widerrufen werden (R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR) oder darf dieses Wahlrecht jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres entsprechend § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG ungeachtet der Unanfechtbarkeit berichtigt werden?

Antrag; Bestandskraft; Festsetzungsfrist; Verlustrücktrag; Wahlrecht; Widerruf

Fundstelle(n):
XAAAC-68701

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