Oberfinanzdirektion Rheinland - S 1980 - 1030 - St 222

Ausgleichsposten für nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG

EStG-Kartei NRW InvStG Nr. 2004

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten auf Ebene des Investmentvermögens als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Diese Regelung gilt für Investmentanteile im Privatvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen und für Anteile im Betriebsvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG).

In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob dieser Kürzungsbetrag bei bilanzierenden Anlegern in einen aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden kann, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist.

Im Einvernehmen mit dem BMF und dem Finanzministerium NRW bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass auch bei ausschüttenden Investmentvermögen insoweit die Bildung eines Ausgleichspostens zulässig ist. Die Höhe des Ausgleichspostens ergibt sich nicht aus den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG; sie ist durch den Anleger nachzuweisen. Wird die Höhe des Ausgleichspostens nicht nachgewiesen, verbleibt es bei der außerbilanziellen Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG. Zur Bildung des Ausgleichspostens bei ausschüttungsgleichen Erträgen vgl. Rz. 29 des BStBl 2005 I S. 728.

Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kapitalertragsteuer und Zwischengewinn):
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ausschüttender
Fonds
thesaurierender
Fonds
 
EUR
EUR
EUR
Kaufpreis
 
1.200
1.200
Zinseinnahmen (Fonds)
 
100
100
Werbungskosten (Fonds)
10
 
 
Kürzung 10 %
1
 
 
verbleibende Werbungskosten
9
–9
–9
ausgeschüttete Erträge
 
91
ausschüttungsgleiche Erträge
 
91
Ausschüttung
 
90
Ausgleichsposten
 
1
91
Rückgabepreis
 
1.200
1.290
 
 
 
 
Veräußerungsgewinnberechnung:
 
 
 
Rückgabepreis
 
1.200
1.290
Kaufpreis
 
– 1.200
– 1.200
Ausgleichsposten
 
– 1
– 91
Veräußerungsgewinn
 
– 1
– 1

Die OFD weist jedoch darauf hin, dass die Bildung eines Ausgleichspostens nicht für in- und ausländische Steuern in Betracht kommt. Somit ist nicht jeder Differenzbetrag zwischen dem Betrag der ausgeschütteten Erträge und dem gezahlten oder gutgeschriebenen Betrag in den Ausgleichsposten einzustellen.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 1980 - 1030 - St 222

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BB 2008 S. 776 Nr. 15
DB 2008 S. 378 Nr. 8
StBW 2008 S. 8 Nr. 2
JAAAC-68522