Ausgleichsposten für nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
EStG-Kartei NRW InvStG Nr. 2004
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten auf Ebene des Investmentvermögens als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Diese Regelung gilt für Investmentanteile im Privatvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen und für Anteile im Betriebsvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG).
In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob dieser Kürzungsbetrag bei bilanzierenden Anlegern in einen aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden kann, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist.
Im Einvernehmen mit dem BMF und dem Finanzministerium NRW bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass auch bei ausschüttenden Investmentvermögen insoweit die Bildung eines Ausgleichspostens zulässig ist. Die Höhe des Ausgleichspostens ergibt sich nicht aus den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG; sie ist durch den Anleger nachzuweisen. Wird die Höhe des Ausgleichspostens nicht nachgewiesen, verbleibt es bei der außerbilanziellen Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Werbungskosten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG. Zur Bildung des Ausgleichspostens bei ausschüttungsgleichen Erträgen vgl. Rz. 29 des BStBl 2005 I S. 728.
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ausschüttender Fonds | thesaurierender Fonds | ||
EUR | EUR | EUR | |
Kaufpreis | 1.200 | 1.200 | |
Zinseinnahmen (Fonds) | 100 | 100 | |
Werbungskosten (Fonds) | 10 | ||
Kürzung 10 % | 1 | ||
verbleibende Werbungskosten | 9 | –9 | –9 |
ausgeschüttete Erträge | 91 | – | |
ausschüttungsgleiche Erträge | – | 91 | |
Ausschüttung | 90 | – | |
Ausgleichsposten | 1 | 91 | |
Rückgabepreis | 1.200 | 1.290 | |
Veräußerungsgewinnberechnung: | |||
Rückgabepreis | 1.200 | 1.290 | |
Kaufpreis | – 1.200 | – 1.200 | |
Ausgleichsposten | – 1 | – 91 | |
Veräußerungsgewinn | – 1 | – 1 |
Die OFD weist jedoch darauf hin, dass die Bildung eines Ausgleichspostens nicht für in- und ausländische Steuern in Betracht kommt. Somit ist nicht jeder Differenzbetrag zwischen dem Betrag der ausgeschütteten Erträge und dem gezahlten oder gutgeschriebenen Betrag in den Ausgleichsposten einzustellen.
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 1980 - 1030 - St 222
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 776 Nr. 15
DB 2008 S. 378 Nr. 8
StBW 2008 S. 8 Nr. 2
JAAAC-68522