Finanzgerichtliche Zuständigkeit bei Auflösung der
beklagten Behörde und Übergang der Zuständigkeit auf eine andere
Behörde in einem anderen Bundesland
Änderung des
Streitgegenstands im Nacherhebungsbescheid
Leitsatz
1. Der mit der Auflösung der
beklagten Behörde und dem Übergang ihrer Zuständigkeit auf eine
andere, in einem anderen Bundesland gelegene Behörde verbundene
gesetzliche Beteiligtenwechsel führt allein noch nicht zu einer
Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit.
2. Erlässt das neu
zuständig gewordene Hauptzollamt während des Klageverfahrens einen
Nacherhebungsbescheid wegen Einfuhrabgaben, die vom ursprünglich
zuständigen Hauptzollamt während des Rechtsbehelfsverfahrens –
vermeintlich zu Unrecht – erlassen worden waren, so ist der
Nacherhebungsbescheid als Änderungsbescheid i.S.v.
§ 68 FGO anzusehen.
3. Der Nacherhebungsbescheid
führt zu einer Änderung des Streigegenstands, der die
Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Finanzgerichts auch
hinsichtlich des Abgabenbescheids des ursprünglich zuständigen
Hauptzollamts entfallen lässt. Der Rechtsstreit ist insgesamt an das
Finanzgericht zu verweisen, in dessen Bezirk sich das neu zuständige
Hauptzollamt befindet.
4. Der von
§ 68 FGO bezweckte Schutz des
Rechtssuchenden vor einem einseitigen Herausdrängen aus dem Verfahren
durch den Erlass von Änderungsbescheiden beansprucht im
Einfuhrabgabenrecht in gleicher Weise Geltung wie im nationalen Abgabenrecht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-68484
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