Zurechnung von Zinseinkünften aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses
Tatbestands- und Verbotsirrtum bei einem ausländischen Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Ein zur abweichenden Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen führendes verdecktes Treuhandverhältnis ist nur wirksam,
wenn es eindeutig vereinbart worden und nachweisbar ist; andernfalls erfolgt gem. § 159 Abs. 1 S. 1 AO die Zurechnung nicht
beim Treugeber, sondern beim Treuhänder.
2. Weigert sich der Steuerpflichtige bei der Aufklärung eines Sachverhalts, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs
der AO bezieht, mitzuwirken, ist das FG nach § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO zur weiteren Sachverhaltsermittlung
nicht verpflichtet.
3. Der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte im Inland steht Art. 11 DBA Türkei nicht entgegen.
4. War ein türkischer Steuerpflichtiger als geprüfter Übersetzer und vereidigter Dolmetscher für die Sprache Deutsch tätig,
scheidet aufgrund seiner Sprachkenntnisse eine nur leichtfertige Steuerverkürzung aus, da zumindest ein Eventualvorsatz gegeben
ist.
5. Werden ausländische Kapitaleinkünfte unter eigenem Namen im Rahmen eines verdeckten Treuhandverhältnisses vereinnahmt,
ist auch für den juristischen Laien ersichtlich, dass der Treuhänder die Einkünfte zu versteuern hat, so dass ein Tatbestandsirrtum
nach § 16 StGB ausscheidet.
6. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB scheidet aus, wenn ein türkischer Dolmetscher bei der Fertigung seiner Einkommensteuererklärungen
und der für ihn somit ohne Sprachbarriere verständlichen Frage nach ausländischen Kapitaleinkünften bei der ihm zumutbaren
Anspannung seines Gewissens die Einsicht hätte gewinnen können, dass diese Einkünfte in Deutschland der Einkommensbesteuerung
unterliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 515 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2008 S. 594 CAAAC-68478
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