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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 474/04

Gesetze: InvZulVO 1990 § 9 AO§ 227 AO§ 37 Abs. 3 AO§ 3 Abs. 3 AO § 5

Verzinsung einer auf einer geänderten zeitlichen Zuordnung einer Investition beruhenden Investitionszulagen-Rückforderung trotz zeitgleicher Erhöhung der Investitionszulage für das Folgejahr nicht sachlich unbillig

Leitsatz

Wurde die für eine Anzahlung gewährte Investitionszulage für das Jahr 1990 nach einer Betriebsprüfung wegen einer geänderten zeitlichen Zuordnung der Anzahlung aufgehoben und zeitgleich am Tag des Aufhebungsbescheids (für Investitionszulage 1990) eine erhöhte Investitionszulage für das Folgejahr 1991 festgesetzt, so hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erlass der wegen der Rückforderung der Investitionszulage für das Jahr 1990 nach § 9 der Investitionszulagenverordnung festgesetzten Zinsen infolge sachlicher Unbilligkeit. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil der Steuerpflichtige schon vor der ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Festsetzung der Zulage für 1990 beim Finanzamt alle für die Zulage relevanten Unterlagen eingereicht hatte und das Finanzamt deswegen die unzutreffende zeitliche Zuordnung der Anzahlung schon damals hätte erkennen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-68472

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