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BFH 30.08.2007 IV R 47/05, StuB 2/2008 S. 76

Gewerbesteuer | Freibetrag für Personengesellschaften bei atypisch stiller Gesellschaft

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.

Praxishinweise: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften zu gewähren. Da es sich bei der atypisch stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, steht einer solchen der Freibetrag auch dann zu, wenn an einer Kapitalgesellschaft eine weitere Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligt ist. Das Gesetz differenziert ausdrücklich nicht nach der Art der Gesellschafter und eine einschränkende Auslegung ist nach Auffassung des BFH nicht geboten. Wie das Gesetzgebungsverfahren zum StEntlG 1999/2000...