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Keine Folgeänderung des Einkommensteuerbescheids wegen fehlender Feststellung zur Tarifbegrenzung im Feststellungsbescheid
Enthält der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F., so entfaltet dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die S. 78Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F. gewährt, so kann dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden (Bezug: § 129, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 32c EStG 1994).
Praxishinweise: Die Änderungsmöglichkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid greift nur, wenn ein Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird. Fehlen entsprechende...