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Erhöhung des Verlustausgleichs durch zusätzliche Leistung einer Sacheinlage
Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Bezug: §15a EStG; §171 Abs. 1 HGB; § 362 BGB).
Praxishinweise: Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG greift, „soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht”. Dies gilt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht, wenn der Kommanditist wegen der noch nicht geleisteten Einlage am...