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Zuordnung einer abgetretenen Forderung zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen
Eine an den Stpfl. abgetretene und ursprünglich nicht betrieblich veranlasste Forderung, die zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen wertlos war, stellt nach dem rkr. NWB XAAAC-53492 (EFG 2007 S. 1142) kein gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Wurde die Einlage dieser Forderung mit dem Nennwert im Rahmen einer Außenprüfung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum unzutreffend nicht beanstandet, ist die Forderung auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Daher darf auch eine Teilwertabschreibung nicht erfolgen (Bezug: §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Praxishinweise: (1) Nach einer Übertragung der Anteile an der W-GmbH an die B-GmbH führte der Kläger Teile des nicht von der B-GmbH übernommenen...