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BFH 18.09.2007 I R 93/06, NWB 4/2008 S. 19

Doppelbesteuerung | Besteuerungsrecht für das Gehalt eines Stiftungsvorstands nach dem DBA Türkei

Bezüge des Vorstands einer inländischen gemeinnützigen Stiftung i. S. von §§ 80 ff. BGB, der seinen Wohnsitz in der Türkei hat, können in Deutschland nicht gem. Art. 16 Abs. 2 DBA Türkei besteuert werden. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland jedoch gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Türkei insoweit zu, als der Vorstand seine Leitungstätigkeit für die Stiftung im Inland ausübt. Nach einem DBA steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unterliegen auch dann nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn keine Freistellungsbescheinigung gem. § 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. mit § 39b Abs. 6 EStG erteilt wurde (, nv NWB DAAAC-66207).