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Keine Altersvorsorgezulage für den nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten
Die nach § 79 Satz 2 EStG bestehende mittelbare Altersvorsorge-Zulageberechtigung für den nicht nach § 79 Satz 1 EStG begünstigten Ehegatten setzt u. a. voraus, dass der andere Ehegatte nach Satz 1 begünstigt ist und für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht, dessen Förderfähigkeit gem. § 82 Abs. 1 EStG davon abhängig ist, dass er nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (BGBl 2001 I S. 432) zertifiziert ist; ein nicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag, auf den i. S. des § 82 Abs. 2 EStG Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im Streitfall: keine Zulage für einen Versicherungsvertrag bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente (VBL-extra), den eine als Mitglied des Versorgungswerk...