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FG München 14.02.2007 10 K 930/06, NWB direkt 4/2008 S. 6

Abzweigung von Kindergeld

Soweit die Familienkasse davon ausgeht, dass eine Abzweigung von Kindergeld generell ausscheidet, wenn dem Unterhalt gewährenden Sozialleistungsträger nach sozialrechtlichen Vorschriften kein oder nur ein beschränkter Unterhaltsrückgriff offen steht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor. Ein Ermessensfehler liegt auch insoweit vor, als die Familienkasse den für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat und zu Lasten des Sozialleistungsträgers unterstellt, dass die vom Kindergeldberechtigten erbrachten materiellen und immateriellen Unterhaltsleistungen die Höhe des Kindergelds erreichen.