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Nur teilweise Aktenvorlage des Finanzamts im Finanzgerichtsprozess
Überreicht das Finanzamt nach Aufforderung durch das Gericht zum Schutz des Steuergeheimnisses teilweise geschwärzte Betriebsprüferakten, hat das Finanzgericht die Gerichtsakten einschließlich der vorgelegten Akten des Finanzamts dem BFH nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Dieser entscheidet dann, ob die Nichtvorlage von Teilen der Akten rechtmäßig ist oder nicht.