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Offenbarungspflicht bei abweichender Rechtsauffassung zur Steuerpflicht
Der Steuerpflichtige hat eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Finanzamt für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz zweifelhaft ist, wenn die von ihm vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht. Verletzt der Steuerpflichtige diese Offenbarungspflicht beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre, denn der Steuerpflichtige begeht dann eine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Beteiligungsgrenze i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt sich nach der im Jahr der Realisierung des Gewinns geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung gehören auch ernstliche ve...