OFD Hannover - S 2337 - 131 - StO 213

Steuerliche Behandlung der an Mitarbeiter des Prüfdienstes der BfA gezahlten Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund; vor dem BfA) zahlt ihren Außendienstmitarbeitern des Prüfdienstes eine monatliche Aufwandsentschädigung, damit diese einen Büroraum für ausschließlich dienstliche Zwecke bereitstellen. Die Ausstattung dieses Raumes mit Schreibtisch – inkl. Multifahrtisch und Rollboy –, Bürostuhl, Aktenschränke, EDV-Ausstattung, dienstlicher Fernsprechanschluss und Schreibtischleuchte erfolgt durch die DRV Bund. Sie bleibt Eigentum der DRV Bund und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.

Der bereitgestellte Büroraum wird dem Prüfer als Dienstsitz angewiesen und mindestens einmal jährlich vom Disziplinarvorgesetzten des Außendienstmitarbeiters überprüft. Die Zahlungen sind im Haushaltsplan der DRV Bund als „Aufwandsentschädigungen/Prüfdienst” ausgewiesen.

Bei der an Bedienstete der DRV Bund geleisteten Entschädigung für das Arbeitszimmer ist dem Grunde nach zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Durch Gesetzesänderung zum ist hierfür maßgeblich, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Dies kann in der Regel nur im konkreten Einzelfall geprüft werden und nicht typisierend für die Arbeitsgruppe der Außendienstmitarbeiter unterstellt werden. Mangels Typisierungsmöglichkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entschädigung Erwerbsaufwendungen abgelten soll, wie es R 13 Abs. 2 Satz 1 LStR verlangt. Auch der (VI R 3/04, BStBl. 2006 II S. 308) davon aus, dass die Regelung der Richtlinie 13 Abs. 3 LStR erst zur Anwendung kommt, wenn der Werbungskostenabzug dem Grunde nach gegeben ist. Die Auffassung, dass die Aufwandsentschädigung für das Arbeitszimmer nach R 13 Abs. 3 LStR steuerfrei sei, wurde aus o. g. Gründen von den Bund-Länder-Vertretern abgelehnt.

OFD Hannover v. - S 2337 - 131 - StO 213

Fundstelle(n):
SAAAC-68156