Kraftfahrzeugsteuer;
Wegfall des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zum durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG
Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az. IX R 26/07 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem streitig ist, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Der Bundesfinanzhof hat die auf den rückwirkende Klarstellung bezüglich der unter § 2 Abs. 2a KraftStG fallenden Fahrzeuge durch Artikel 1 Nr. 1 i.V. mit Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach Rechtsauffassung der Vorinstanz ( EFG 2007, 1368) der streitgegenständliche Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ab dem als Personenkraftwagen gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern war.
Durch das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren sind die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt. Einspruchsverfahren, bei denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und der (zulässige) Einspruch auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt wird, ruhen damit kraft Gesetzes.
Die Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nicht für Einsprüche gegen die Besteuerung der unter § 2 Abs. 2b KraftStG fallenden Wohnmobile. Einspruchsverfahren, die diese Fahrzeuggruppe betreffen, können derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen gebracht werden.
Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Das FinMin bittet, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.
FinMin Sachsen-Anhalt v. - 41 - S 6104 - 1
Fundstelle(n):
OAAAC-68153