BFH Beschluss v. - IV B 123/06

Zugehörigkeit von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 4. (Klägerin zu 4.) ist nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Da zudem —trotz Hinweisschreibens des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom — Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 56 FGO) nicht geltend gemacht worden sind, ist die Beschwerde der Klägerin zu 4. als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 5. (Beschwerdeführer zu 1. bis 3.) ist —bei Zweifeln an der Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet.

a) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob GmbH-Anteile, die —quotenkongruent— von den ehemaligen Kommanditisten der .-KG (KG) —u.a. Kläger zu 1. und 2. sowie Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 5.— gehalten wurden, zu deren sog. Sonderbetriebsvermögen II gehörten mit der Folge, dass —wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) angenommen— die aus den Anteilsveräußerungen erzielten Gewinne die nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzenden (und festzustellenden) Veräußerungsgewinne erhöhen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Streitfall davon auszugehen sei, dass die Kapitalgesellschaftsanteile die Beteiligungen der Kommanditisten an der KG dadurch gestärkt hätten, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft (KG) wirtschaftlich vorteilhaft gewesen seien (vgl. z.B. , BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361; vom VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, jeweils m.w.N.). Bestimmend hierfür sei bei wertender Betrachtung, dass die GmbH von Anfang an ausschließlich für die KG tätig geworden und in das unternehmerische Konzept der KG eingebunden gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus folgenden Umständen:

  • Grundstückserwerb und anschließende Grundstücksvermietung durch GmbH an die KG sowie deren Tochtergesellschaften zu nicht üblichen Bedingungen;

  • Unterstützung der Holdingfunktion der KG;

  • Grundstücksaktivitäten der GmbH in . entsprechend der Absicht der KG, dorthin ihr eigenes Geschäftsfeld —.gewerbe— auszudehnen; Aufgabe der Grundstücksgeschäfte nach Rückzug der KG aus dem „.geschäft";

  • Hingabe zinsloser Darlehen und Bürgschaften sowie nicht weiterbelastete Avalprovisionen, was nicht „gegenseitige Handelsbeziehungen”, sondern die Einordnung der GmbH in das „einheitliche wirtschaftliche Gesamtkonzept” der KG dokumentiere, sowie die finanzielle Bindung der GmbH an die KG;

  • Aktienerwerb der GmbH als von KG „benannter Dritter";

  • Bezeichnung der GmbH-Anteile im Jahresabschlussbericht der KG zum selbst als Teil der .-Gruppe.

b) Die hiergegen erhobene Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) greift nicht durch.

Sie lässt außer Acht, dass dieser Zulassungsgrund („Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung”) voraussetzt, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten und tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Keine derartige Abweichung liegt vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der (hier:) BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese —nach Auffassung des Beschwerdeführers— aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Das FG hat auf der Grundlage der hier maßgebenden, vom BFH entwickelten allgemeinen Grundsätze eine Würdigung der —oben unter 2.a dargestellten— konkreten Umstände des Streitfalles vorgenommen. Eigene allgemein gültige (möglicherweise abweichende) Grundsätze hat es dabei nicht entwickelt. Davon gehen eingangs ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen auch die Kläger zu 1., 2. und 5. selbst aus, wenn sie ausführen, das FG wende „einen vom BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz im Ergebnis falsch an”.

Auch kann —wie weiterhin vorgetragen— keine Rede davon sein, dass das FG die der bisherigen BFH-Rechtsprechung zugrunde liegenden „Gestaltungen” verkannt habe. Vielmehr hat das FG die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewandt sowie seine Auffassung ausführlich und widerspruchsfrei begründet.

c) Unschlüssig ist schließlich der Vortrag, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit und sei deshalb objektiv willkürlich, weil es die Zugehörigkeit der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II auch auf die (völlige) Beherrschungsidentität stütze. Abgesehen davon, dass von objektiver Willkür nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68 a.E.), lassen die Ausführungen insoweit unberücksichtigt, dass das FG dem Gesichtspunkt der Beherrschungsidentität keine allein tragende Bedeutung zugemessen hat; vielmehr stellten —so das FG— die Anteilsrechte an der GmbH (lediglich) sicher, dass die Kommanditisten —in der unter 2.a der Gründe dieses Beschlusses beschriebenen Weise— Einfluss auf die Willensbildung und Tätigkeit der GmbH nehmen konnten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 364 Nr. 3
DAAAC-68109