Leitsatz
[1] Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig.
Gesetze: InsO § 14
Instanzenzug: AG Hamburg 67b IN 109/06 vom LG Hamburg 326 T 108/06 vom
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das sie zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims an eine den Gesellschaftern gehörende Betriebs-GmbH verpachtet hat. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) gewährte der Schuldnerin zur Errichtung des Heimes fünf Kredite im Umfang von insgesamt 31,5 Mio. DM. Mit notarieller Urkunde vom bewilligte die Schuldnerin eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 5.500.000 DM, die sofort fällig war, unterwarf sich wegen des Grundschuldbetrages der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und stimmte der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin zu. Die Darlehen wurden durch weitere Grundschulden, durch Grundschulden an Immobilien der Gesellschafter und durch eine Bürgschaft gesichert. Die Schuldnerin konnte den vereinbarten Kapitaldienst nicht leisten. Es kam zu Verhandlungen, deren Ergebnisse die Beteiligten unterschiedlich bewerten. Am ließ die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom zustellen. Mit Schreiben vom erklärte sie die Kündigung der Kredite aus wichtigem Grund. Am wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet.
Unter dem hat die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Sie hat ihre offenen Forderungen auf insgesamt 17,25 Mio. € beziffert. Die Schuldnerin ist dem Antrag mit der Begründung entgegen getreten, die Kündigung der Kredite sei unberechtigt und wirkungslos gewesen, so dass die geltend gemachte Forderung nicht fällig sei; die Berechnungen der Gläubigerin seien überdies unrichtig, weil Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe ihre Forderung glaubhaft gemacht. Von der behaupteten Forderung von 17,25 Mio. € sei nach dem Gutachten ein Betrag von 15,9 Mio. € unstreitig. Auf die Fälligkeit der Forderung komme es nur bei der Frage der Zahlungsunfähigkeit an. Das rechtliche Interesse der Gläubigerin folge daraus, dass trotz der Grundpfandrechte und der sonstigen Sicherheiten, welche die Schuldnerin gestellt habe, eine Deckungslücke von 440.000 € verbleibe. Die Zahlungsunfähigkeit sei schließlich ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die Gläubigerin habe eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, in der die Schuldnerin wegen des Betrages von 5,5 Mio. DM nebst Zinsen die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine solche Forderung brauche das Insolvenzgericht nicht nachzugehen. Die Schuldnerin sei nicht in der Lage, die fällige Forderung von jedenfalls 5,5 Mio. DM innerhalb von drei Wochen zu begleichen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (, WM 2006, 492, 493).
b) Der Gläubigerin stehen aus fünf Darlehensverträgen Darlehensforderungen in streitiger Höhe gegen die Schuldnerin zu. Darauf hat sie ihren Eröffnungsantrag zunächst gestützt. Feststellungen dazu, ob diese Forderungen fällig sind, sind im angefochtenen Beschluss nicht getroffen worden. Noch nicht fällige Forderungen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 Abs. 2 InsO) außer Betracht zu lassen.
c) Die Gläubigerin hat sich außerdem auf den in der notariellen Urkunde vom titulierten Anspruch über 5,5 Mio. DM berufen. Dieser Anspruch allein rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht.
aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass dieser Anspruch besteht und fällig ist; denn die Gläubigerin hat eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt. Im eröffneten Verfahren obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 767, 768, 732 ZPO; vgl. dazu bereits BGHZ 99, 274, 284). Das hat sie nicht getan. Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung - von offensichtlichen Fällen abgesehen (vgl. AG Köln NZI 2007, 666) - nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. aaO), obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (, WM 2006, 1632, 1633). Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, den Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 €) innerhalb von drei Wochen aufzubringen. Damit ist sie zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO (vgl. dazu BGHZ 163, 134, 139 f).
bb) Gleichwohl ist ein allein auf die in der Urkunde vom titulierte Forderung gestützter Insolvenzantrag unzulässig.
(1) Ein Eröffnungsantrag nach § 14 InsO setzt voraus, dass der Gläubiger eine Forderung glaubhaft macht, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens eine Insolvenzforderung darstellen würde. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind zwar Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner - wie hier - auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzichten sie also nicht auf ihr Recht und erleiden sie auch keinen Ausfall, nehmen sie am Insolvenzverfahren nicht teil. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nützt ihnen deshalb auch nichts. Gläubiger, denen - wie der Gläubigerin des vorliegenden Falles - ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, können sich sogar so verhalten, als wäre das Verfahren nicht eröffnet worden. Sie sind nämlich weiterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsbefugnis berührt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsstellung des Gläubigers also nicht.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzantrag eines Gläubigers muss auf die Teilnahme an einem solchen Verfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel haben ( aaO S. 1634). Ist die Forderung des Gläubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Ob der Gläubiger bei Fehlen einer Forderung nach § 52 Satz 2 InsO schon nicht als "Gläubiger" im Sinne von § 14 InsO angesehen werden kann und deshalb nicht antragsberechtigt ist (so Jaeger/Henckel/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 7; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.03), mag dahinstehen. Jedenfalls hat er kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 23; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 50; Graf-Schlicker/Fuchs, InsO § 14 Rn. 10; für ein Antragsrecht trotz ausreichender Sicherung etwa FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 14 Rn. 33). Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit vollständig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Die Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition - hier: der Stellung als persönlicher Gläubiger gemäß § 52 Satz 1 InsO - rechtfertigt für sich genommen den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen weit reichenden Eingriff in die Rechte des Schuldners (§ 80 InsO) nicht.
(2) Die Forderung aus der Urkunde vom dient der Verstärkung der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld. Das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl. BGHZ 168, 1, 7); das bedeutet umgekehrt, dass die Grundschuld auch die Zahlungsverpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis sichert. Der titulierte Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 €) kann durch eine aus der erstrangigen Grundschuld betriebenen Zwangsversteigerung des Grundstücks ohne weiteres beigetrieben werden. Der Verwalter hat den Wert des Grundstücks mit 10 bis 14 Mio. € beziffert; die Schuldnerin geht von einem noch höheren Verkehrswert aus. Die Gläubigerin mag hoffen, dass das Grundstück nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens freihändig verwertet und dadurch ein höherer Erlös erzielt wird, der zur Deckung aller Darlehensforderungen ausreicht. Diese weiteren Forderungen der Beklagten vermögen nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begründen, weil die Vorinstanzen keine Feststellungen zu Fälligkeit und Höhe getroffen haben.
III.
Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entschheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das die Eröffnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu prüfen haben wird (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1380 Nr. 19
SJ 2008 S. 42 Nr. 7
WM 2008 S. 227 Nr. 5
ZIP 2008 S. 281 Nr. 6
EAAAC-68032
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja