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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 3825/04 EFG 2008 S. 490 Nr. 6

Gesetze: FGO § 155, GKG § 4 Abs. 1, GKG § 5, GKG § 59, GKG § 54 Nr. 1, GKG § 55 Abs. 1, GKG § 63 Abs. 1, InsO § 38, InsO § 55 Abs. 1, InsO § 86, InsO § 87, InsO § 174, InsO § 179 Abs. 2, InsO § 180 Abs. 1, InsO § 184 S. 2

Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters für eine abgeschlossene Instanz

Leitsatz

Im Passivprozess kann ein Insolvenzverwalter für die Gerichtskosten einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Instanz nicht herangezogen werden, wenn er im Anschluss an die vom Finanzamt erklärte Wiederaufnahme des Verfahrens das Rechtsmittel zurücknimmt.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 490 Nr. 6
OAAAC-67920

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