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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1564/06

Gesetze: Zolltarif Pos. 8521 KN Zolltarif Pos. 8543 KN

Zolltarifliche Eingruppierung eines digitalen Videorecorders

Leitsatz

  1. Videoaufzeichnungssysteme, die in kleineren Videoüberwachungsanlagen eingesetzt werden und deren Hauptaufgabe in der digitalen Bildspeicherung liegt, die optional aber auch Audiosignale aufzeichnen können sind in die Position 8521 KN des Zolltarifs einzuordnen.

  2. Zur zolltariflichen Eingruppierung in die Position 8521 KN, Videogeräte, reicht es aus, wenn die Geräte aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften in der Lage sind, Videobilder und Töne auf die im Gerät enthaltene Festplatte aufzuzeichnen und von dieser wiederzugeben. Es ist nicht erforderlich, dass eine gleichzeitige Bild- und Tonaufzeichnung bzw. -wiedergabe möglich ist.

Fundstelle(n):
PAAAC-67911

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