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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 59/05

Gesetze: AO § 129, AO § 164

Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten

Leitsatz

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bei der Auswertung von Betriebsprüfungs-Teilberichten kann auf einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO beruhen, wenn die Eingabe der zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führenden Kennziffer auf die übliche Routine bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten zurückzuführen ist.

Fundstelle(n):
IAAAC-67909

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