Anspruch auf Eigenheimzulage nur bei Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz
Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für die Nutzung der Wohnung, für die die Förderung beantragt wird, besteht nur, wenn die
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.
Ist an der genutzten Wohnung ein Nießbrauch bestellt, nutzt der Eigentümer die Wohnung nicht aufgrund eigenen Rechts, sondern
aufgrund des jeweiligen Nutzungsrechts des zivilrechtlichen Nutzungsberechtigten.
Überlässt der dinglich Nutzungsberechtigte die Wohnung dem Eigentümer, so nutzt dieser die Wohnung aus überlassenem Recht.
Insofern unterscheidet sich seine Rechtsstellung hinsichtlich der Nutzung nicht von derjenigen eines Mieters.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung, dass sich der Eigentümer die Nutzung
einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude vorbehält, ist unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-67866
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