Stehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die zu erhöhten Rentenbezügen führen ausschließlich in unmittelbarem tatsächlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem abgeänderten und neugefassten Versorgungsausgleich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens,
kommt ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus § 22 EStG nicht in Betracht.
Werden die Prozesskosten nicht aufgewendet, um insgesamt einen höheren Rentenanspruch zu begründen, sondern um die Verteilung
der Rentenanwartschaft im Innenverhältnis (§ 12 EStG) zum ehemaligen Ehegatten neu zu regeln, sind die Kosten der privaten
Lebensführung zuzuordnen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 371 Nr. 5 UAAAC-67863
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