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Hessisches Finanzgericht  v. - 10 K 1471/02 EFG 2008 S. 478 Nr. 6

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 41a Abs. 1, EStG § 38, EStG § 38a

Ausgleichszahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von Wandelschuldverschreibungen an Führungskräfte als Arbeitslohn

Leitsatz

  1. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt z.B. die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Meinung, die das Gericht in einem erledigten Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren äußert, im anschließenden Veranlagungsverfahren respektiert, sofern der Sachverhalt unverändert bleibt.

  2. Ablösezahlungen als Wertausgleich für den Wegfall der Rechte und Chancen aus Wandelschuldverschreibungen bei Kündigung des Dienstverhältnisses sind durch das jeweilige Dienstverhältnis veranlasst und demzufolge als Arbeitslohn zu qualifizieren.

  3. Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch verdrängt, dass mit Zeichnung der Wandelanleihe durch einen berechtigten Arbeitnehmer ein eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet wird.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 478 Nr. 6
KAAAC-67862

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