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Ansparrücklage für sog. „Restbetrieb” grundsätzlich zulässig
Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb und hält dabei jedoch ein „Restbetriebsvermögen” zurück, kann er für diesen „Restbetrieb” eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bilden, wenn
er mit dem zurückbehaltenen Restbetriebsvermögen seinen bisherigen Betrieb fortführt – wenn auch in geringerem Umfang;
mit einer Anschaffung der Wirtschaftsgüter für den „Restbetrieb” zu rechnen ist; insbesondere bei einem sehr geschrumpften Betrieb werden größere Investitionen, z. B. Pkw, eher unwahrscheinlich sein als kleinere, z. B. Laptop;
das Wirtschaftsgut zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des Restbetriebs gehört sowie nicht überwiegend privat genutzt werden wird und
der Restbetrieb geeignet ist, Gewinne zu erzielen, also nicht bloß einen Liebhabere...