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Auslegung des Merkmals „handelsübliche Bezeichnung” in den Ausfuhrpapieren
Die in den Ausfuhrdokumenten zu hochpreisigen Uhren gewählte Bezeichnung mit Herstellerangabe und Referenznummer ist handelsüblich i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStDV und genügt damit den für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweisen. Die zusätzliche Angabe der Individualnummer der Uhren ist nicht erforderlich.