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Zuordnung der Steuerberatungskosten
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind danach nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das BMF hat jetzt zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsausgaben, Werbungskosten oder nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Stellung genommen.