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FG Hamburg 28.09.2007 6 K 202/04, NWB direkt 3/2008 S. 3

Gewinnkorrektur und Gewinnhinzuschätzung bei Domizilgesellschaften

Die Vorschrift des § 160 AO verfolgt das Ziel, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst. Dementsprechend ist § 160 AO nur anwendbar, wenn eine Leistungsbeziehung mit einem „Gläubiger” oder „Empfänger” besteht. Bestehen hingegen Forderungen, braucht der Schuldner nicht benannt zu werden; dieser ist kein „Empfänger”. Auf gewinn- und steuermindernde Vorgänge, die nicht „Schulden und Lasten” betreffen, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu (Domizil-)Gesellschaften im niedrig besteuernden Ausland dient in der Regel dazu, die inländische Steuerbelastung zu mindern und steuerliche Erträge in das Ausland zu verlagern. Eine Schätzung, die d...