Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen die Erinnerung zurückweisenden Beschluss
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat durch Beschluss vom IX E 19/07 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) —Kostenstelle— vom als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom Bezug genommen.
II. Es bleibt dahingestellt, ob die erhobene Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. , BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2007, 2538, unter Bezug auf den BVerfG-Plenum-Beschluss vom 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, <416>, NJW 2003, 1924; s.a. , BFH/NV 2007, 740, m.w.N.); sie hat jedenfalls keinen Erfolg.
Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür wie für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 des Gerichtskostengesetzes sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechend bedarf es auch keiner weiteren Beiziehung von Akten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Fundstelle(n):
HAAAC-67516