Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit solange Fahrzeug verkehrsrechtlich auf Schuldner zugelassen
Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 7 Nr. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Ein Motorrad war seit dem auf X zugelassen. Mit wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erließ gegen ihn einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur am vollzogenen Abmeldung des Motorrades festsetzte.
Dagegen wandte sich der Kläger. Der Schuldner sei nicht Eigentümer des sicherungsübereigneten Motorrades gewesen; dieses habe sich auch nicht in seinem Besitz befunden.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauere an, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer sei Masseverbindlichkeit. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn das Fahrzeug bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft worden sei. Der Insolvenzverwalter sei wegen der weiter bestehenden Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Eine Masseverbindlichkeit könne im Streitfall nicht begründet werden. Denn der Kläger sei als Insolvenzverwalter nicht verfügungsbefugt gewesen. Das Motorrad habe nicht zur Ist-Masse gehört. Deshalb sei weiterhin der Schuldner als dessen Halter anzusehen. Das FA hätte den Steuerbescheid gegen den Schuldner richten müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend das FA als berechtigt angesehen, den Kläger für die ab Insolvenzeröffnung bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung des Motorrades entstandene Kraftfahrzeugsteuer durch Erlass des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in Anspruch zu nehmen.
Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht für das Motorrad auch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) bei einem —wie hier— inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist; Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).
Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse bezahlen. Dagegen spricht entgegen der Revision nicht die fehlende tatsächliche Verfügungsbefugnis des Klägers. Deshalb durfte das FG dahinstehen lassen, ob der Vortrag des Klägers, das Motorrad habe sich bereits vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Besitz des Schuldners befunden, zutreffend ist. Nach der zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom in der Sache IX R 4/07, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Der Senat folgt damit der Entscheidung des (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), wonach dem Gesetz die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebsetzung gehalten wird. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt „im Geschäft” des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse.
Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
NAAAC-67514