Ein Bewerber mit dem Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter” ist im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur dann zur Steuerberaterprüfung
zuzulassen, wenn er im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bilanzbuchhalter und nicht etwa zuvor sieben Jahre
praktisch tätig gewesen ist. Der Bewerber verfügt auch nicht über eine andere gleichwertige Vorbildung gemäß § 36 Abs. 2 Nr
1 StBerG, wenn er dreizehn Semester Rechtswissenschaften an einer Universität studiert hat, ohne das erste juristische Staatsexamen
abzulegen. Die fehlende Prüfungsleistung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG kann auch nicht ersetzt werden durch die Entscheidung
der Universität, den Bewerber wegen des Bestehens der Orientierungs- und der Zwischenprüfung in das 12. Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs
Rechtswissenschaften einzustufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-67347
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