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FG München Urteil v. - 9 K 4047/06 EFG 2008 S. 462 Nr. 6

Gesetze: InsO § 36 Abs. 1, InsO § 38, InsO § 87, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3, AO § 37 Abs. 2, EStG 2002 § 62 Abs. 1, EStG 2002 § 76 S. 1

Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld

Leitsatz

1. Der Kindergeldanspruch des Insolvenzschuldners gehört zum insolvenzfreien Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Die Festsetzung hat auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erfolgen.

2. Ein Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds stellt keine Insolvenzforderung dar, wenn der Insolvenzschuldner das streitige Kindergeld für einen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum bezogen hat.

3. Von einer Leistung des Kindergeldes in die Insolvenzmasse kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Leistung der Familienkasse aufgrund einer an den Insolvenzverwalter adressierten Festsetzung erfolgt. Andernfalls erfolgt die Leistung in das insolvenzfreie Vermögen.

4. Ist der Rückforderungsanspruch weder Insolvenzforderung noch Masseverbindlichkeit, sondern gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichtet, so ist der Rückforderungsbescheid an den Insolvenzschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter zu richten.

5. Die Familienkasse ist nicht deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Rückforderung von Kindergeld gehindert, weil sie nach dem Wegzug des Berechtigten in das Ausland – von dem die Familienkasse bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids keine Kenntnis hatte – weiterhin auf ein Konto geleistet hat, über das der Berechtigte aufgrund der Eröffnung des Involvenzverfahrens nicht mehr verfügen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 462 Nr. 6
ZAAAC-67335

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