1. Verbringer i.S. des § 19 TabStG ist nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt.
2. Das Zollrecht, das den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt,
ist auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Das TabStG folgt der RL (EWG) Nr. 12/92, welche
grundsätzlich vom Bestimmungslandprinzip ausgeht. Das gemeinschaftsrechtliche Bestimmungslandprinzip bedeutet im Verbrauchsteuerrecht
nicht, dass die Besteuerung nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr übergeführt werden, tatsächlich erfolgt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Führer des Beförderungsmittels
im grenzüberschreitenden Warenverkehr Kenntnis von dem Vorgang hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAC-67333
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