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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 72/07

Gesetze: TabStG § 19, TabStG § 20, TabStG § 12, Richtlinie (EWG) Nr. 12/92, ZK Art. 202, ZK Art. 244, FGO § 69

Schuldner von Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel

Leitsatz

1. Verbringer i.S. des § 19 TabStG ist nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt.

2. Das Zollrecht, das den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt, ist auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Das TabStG folgt der RL (EWG) Nr. 12/92, welche grundsätzlich vom Bestimmungslandprinzip ausgeht. Das gemeinschaftsrechtliche Bestimmungslandprinzip bedeutet im Verbrauchsteuerrecht nicht, dass die Besteuerung nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, tatsächlich erfolgt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Führer des Beförderungsmittels im grenzüberschreitenden Warenverkehr Kenntnis von dem Vorgang hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAC-67333

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