1) Die Änderung der Rechtsprechung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung
vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
2) Ist noch keine Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage ergangen, ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende
Bilanzierung als richtig anzusehen.
3) Stehen die den Schluss auf eine Rückstellungsverpflichtung erlaubenden Erkenntnisquellen jedem Rechtsteilnehmer offen,
so kann die - einer Bilanzberichtigung entgegenstehende - zeitgebundene subjektive Richtigkeit einer gegenteiligen Handhabung
die alternative subjektive Richtigkeit einer der wirklichen Rechtslage entsprechenden Bilanzierung nicht ausschließen.
4) Die Bildung einer Rückstellung für Archivierungskosten im Wege einer Bilanzänderung ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz
2 EStG zulässig, wenn sie bei Bilanzaufstellung vor der am hierzu ergangenen Entscheidung des BFH, nicht gebildet
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 543 Nr. 9 EFG 2008 S. 285 Nr. 4 KÖSDI 2008 S. 15966 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 357 GAAAC-67324
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