1) § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beruht auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über
längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.
2) Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände
festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und später nicht wieder
aufgegeben hat. Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung schließt eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht zwingend aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 602 Nr. 10 DStZ 2008 S. 127 Nr. 5 EFG 2008 S. 293 Nr. 4 EStB 2008 S. 288 Nr. 8 CAAAC-67321
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