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BFH  - V R 53/07 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG 1993 § 25a Abs 1 Nr 2 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 26a Teil B Abs 2, UStG 1993 § 25a Abs 7 Nr 1, UStG 1993 § 1b Abs 3 Nr 1, EGRL 5/94

Rechtsfrage

Ist die Vorschrift des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nach Art. 26a Teil B Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung voraussetzt, dass der Vorlieferant die Differenzbesteuerung zur Recht vorgenommen hat?

Differenzbesteuerung; Vorlieferant

Fundstelle(n):
TAAAC-67256

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