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Zugriff des FA auf digitalisierte Daten im Rahmen einer Außenprüfung
(1) Der Stpfl. ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. (2) Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gem. § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u. a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Stpfl. ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben (Bezug: § 140, § 147 Abs. 1, 2, 5, 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO).
Praxishinweise