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StuB 1/2008 S. 41

Beratungspflichten des Notars

Soll eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen, muss der beurkundende Notar den Gesellschafter auf die Gefahr einer möglichen Differenzhaftung hinweisen, sofern er an der richtigen Bewertung dieser Sacheinlagen Zweifel hegt. Dies gilt auch, wenn die Forderung eines Gesellschafters eingebracht werden soll ( NWB VAAAC-61999).

Praxishinweise: (1) Ein Insolvenzverwalter nahm den beklagten Notar aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch. Bei einer Kapitalerhöhung hatte ein Gesellschafter als Sacheinlage eine letztlich wertlose Forderung eingebracht. Seiner Einlagepflicht konnte der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht nachkommen, trat diesem aber etwaige Forderungen gegen den Notar ab...