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Allgemeines | Benennungsverlangen des Zahlungsempfängers bei Domizilgesellschaften nicht gemeinschaftsrechtswidrig
▶ Urteil: Das Verlangen des FA, den tatsächlichen Empfänger von Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Stiftung zu benennen, ist dann rechtmäßig, wenn der Stifter und der am Vermögen und Ertrag der Stiftung Begünstigte ein allgemein am Markt tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein ist, dessen Leistungsangebot u. a. die Errichtung und Verwaltung von Stiftungen, Treuunternehmen und Gesellschaften, einschließlich Holdingdienstleistungen für Unternehmensstrukturen umfasst. Die Anwendung des § 160 AO verstößt weder gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassung und des Kapitalverkehrs nach EGV noch gegen diejenigen nach dem EWR-Abkommen (EFG 2007 S. 1843).
▶ Hinweis: Sowohl FA als auch FG qualifizierten die als Empfängerin von Darlehenszinsen benannte Liechtensteinische...