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Familienrecht | Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach langer Trennungszeit
Der Versorgungsausgleich kann bei einer sog. phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsanrechten während einer längeren Trennungszeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden ( NWB JAAAC-62025). Zwar sei der Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern für die gesamte Dauer der Ehe vorgeschrieben. Für den Versorgungsausgleich fehle aber die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die (lange) Trennung der Eheleute aufgehoben werde (hier während der letzten sieben von 20 Ehejahren). Da aufgrund des Altersunterschieds der Partner („phasenverschobene Ehe”) der Ehemann mehr als sechs Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits gesetzliche Altersrente bezog und seine Erwe...