Leitsatz
[1] Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden.
Gesetze: ZPO § 765a; ZPO § 850 Abs. 3 lit. b; InsO § 36 Abs. 4 Satz 1
Instanzenzug: AG Laufen 2 M 893/04 vom LG Traunstein 4 T 4915/04 vom
Gründe
I.
Durch Beschluss vom eröffnete das Amtsgericht Traunstein das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter.
Der Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im Jahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger Beitragszahlung ab dem monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 143,40 € zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private Rentenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 € zur Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 224,51 € verfügt der Schuldner über kein weiteres Vermögen.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am eingelegt und begründet.
2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (, ZVI 2007, 78; , ZIP 2006, 340).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte kann dem Schuldner nicht gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt werden.
1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden Verfahrensfehler.
Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch gegeben, soweit der Schuldner über den geltend gemachten Pfändungsschutz hinaus einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat. Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts (§ 765a ZPO) über einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. , MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19). Dass im Streitfall anstelle des Insolvenzgerichts unter Verletzung des § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Vollstreckungsgericht über die Anträge des Schuldners entschieden hat, ist unschädlich, weil auch die Beachtung der funktionellen Zuständigkeit (, NJW 2003, 2917; Tz. 4 zur Veröffentlichung bestimmt) der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts entzogen ist (§ 576 Abs. 2 ZPO).
2. Das Landgericht hat gemeint, die von dem Schuldner begründete private Rentenversicherung sei nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt, weil diese Vorschrift auf Selbständige nicht anwendbar sei. Lediglich Versicherungsleistungen, die in Rentenform gewährt würden und der Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienten, seien "Arbeitseinkommen" gleichgestellt. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger, Selbständiger oder überhaupt nicht berufstätiger Personen stellten dagegen kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Der Schuldner könne sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die Einzelzwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des § 765a ZPO im Insolvenzverfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnervermögen zum Zwecke der Gesamtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger erfasst werde, sei für eine Abwägung individueller Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum.
3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu bewerten sind.
a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.
Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.
aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).
bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO).
cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip.
Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.
4. Die Streitfrage, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92), kann in vorliegender Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift ermöglicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) ausdrücklich zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner hat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung seines Vermögens hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind, grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; dies selbst dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss (BGHZ 161, 371, 374).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1 Nr. 1
DB 2008 S. 53 Nr. 1
NJW-RR 2008 S. 496 Nr. 7
NWB-EN Nr. 131/2008 (Kein Pfändungsschutz für private Versicherungsrenten)
WM 2008 S. 171 Nr. 4
ZIP 2008 S. 338 Nr. 7
WAAAC-66954
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja