Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: DbAG § 2 Abs 1
Instanzenzug: LSG Mecklenburg-Vorpommern L 7 R 177/05 SG Stralsund S 2 RA 194/04
Gründe
I
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, für Bezugszeiten ab höhere monatliche Werte seines Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) festzusetzen, nämlich die Werte aus § 31 Abs 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Er gehörte in der DDR von 1952 bis 1988 der Deutschen Volkspolizei und deren Sonderversorgungssystem seit seiner Einführung an. Im Dezember 1972 hatte er einen Unfall erlitten, der als Dienstbeschädigung anerkannt worden war. Wegen der Folgen erhielt er ab Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem Körper- bzw Gesundheitsschaden (KS) von 20 vH. Der Beklagte stellte die Zahlung der DBTR mit dem Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ab ein.
Im Dezember 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung eines DBA nach dem am in Kraft getretenen Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG). Der Beklagte stellte fest, dem Kläger stehe ab ein Recht auf DBA zu; dessen Wert setzte er mit 117 DM fest (Bescheid vom ). Dabei legte er einen KS von 20 vH zu Grunde, setzte ihn einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH im Sinne des BVG gleich, stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 DbAG iVm § 31 Abs 1 BVG ergebenden Geldbetrag fest und vervielfältigte diesen jeweils mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", wie er zum gültig gewesen sei (0,8228).
Der Beklagte erhöhte nachfolgend jeweils zum 1.7. eines Jahres die Wertfestsetzung entsprechend der Dynamisierung der Grundrente und der Änderung des maßgebenden Vomhundertsatzes. Dieser lag jeweils unter 90 (Bescheide vom , , , , , und ).
Den Antrag des Klägers vom , die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das (SozR 4-8855 § 2 Nr 1) für Bezugszeiten ab aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ).
Das Sozialgericht (SG) hat, gestützt auf das vorgenannte Urteil des BSG, den Klagen stattgegeben. Es hat durch Gerichtsbescheid vom die ablehnende Entscheidung des Beklagten aufgehoben und diesen "verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom , , (richtig: ), und dem Kläger ab einen DBA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit der jeweils geltenden KOV-Anpassungsverordnung (sog Grundrente 'West') zu zahlen".
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Beklagte habe den Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht abgelehnt, denn die "Anpassungsbescheide" über den DBA des Klägers seien rechtmäßig. Der DBA sei zutreffend unter Anwendung des "Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. § 84a BVG sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom - 1 BvR 284/06 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab für nichtig erklärt worden. Diese Vorschrift sei jedoch auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten, auf Grund der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs 1 DbAG auch auf den DBA. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (im Folgenden: SER/DbAG-ÄndG) vom (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar. Die Gewährung des DBA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG sei nach wie vor verfassungsgemäß.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß, das LSG habe § 2 Abs 1 DbAG verletzt, denn er habe einen Anspruch auf DBA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Die vom Beklagten vorgenommene Absenkung sei seit dem rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass § 84a BVG seit diesem Zeitpunkt nichtig sei. Das SER/DbAG-ÄndG vom sei nicht anzuwenden, weil es eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung enthalte. Die Gewährung des DBA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Teil 1: Verfahrensvorfragen
Es war dem 4. Senat nicht erlaubt, das Verfahren auszusetzen und zunächst beim 9. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzufragen, ob er an seiner Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 84a BVG (aF; iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Einigungsvertrag <EinigVtr>) im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts festhält. Denn der 9. Senat hat sich nie zu § 2 DbAG (aF) geäußert, der bis Juni 2006 keine Verweisung auf § 84a BVG in einer seiner Fassungen und auch nicht die Anordnung enthielt, diese Vorschrift "entsprechend" anzuwenden. Der 4. Senat wiederum hat sich nie zu den Vorschriften der verschiedenen Systeme des Sozialen Entschädigungsrechts geäußert, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsehen. Der 4. Senat beabsichtigt bei der Anwendung des § 2 DbAG auch weiterhin nicht, von der zu andersartigen Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsprechung des 9. Senats (BSGE 73, 41, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1 S 2; BSGE 80, 176 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2 S 8; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1, jeweils RdNr 8 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 2 RdNr 4; BSG SozR 4-3800 § 10a Nr 1 RdNr 20; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 7 RdNr 7) abzuweichen. Für jenes Rechtsgebiet ist der 4. Senat nicht, für den Bereich des DbAG ist er allein zuständig.
Der 4. Senat hat sich zu § 84a BVG aF lediglich im Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht und nur insoweit tragend geäußert, als dort (erstmals 2004) § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz <RVNG>) vom (BGBl I 1791) nur für die Höhe des "Freibetrages" auf den sich aus § 31 "iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG" ergebenden Betrag verwiesen hat (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, jeweils RdNr 46 ff). Der 4. Senat hat zum DbAG (vor der Rechtsänderung im Juni 2006) darauf abgestellt, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG (aF) keine Verweisung auf § 84a BVG (aF) und keine Anordnung seiner entsprechenden Anwendung enthielt. Da der Beklagte sich gleichwohl auf § 84a BVG aF berufen hatte, hat der 4. Senat dazu klargestellt, dass sogar diese mangels Verweisung nicht anwendbare Vorschrift selbst keine Ermächtigung enthielt, den Wert des DBA für Zeiten ab nur in der rechtlich nicht geltenden fiktiven Höhe eines gekürzten BVG-Grundrentenbetrags festzustellen. Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 7 ff).
Zur Auslegung und Anwendung der hier entscheidungserheblichen und jeweils unter weitgehender Berücksichtigung der Hinweise in der oben genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats neu gefassten Vorschriften des § 84a Satz 1 BVG idF des Art 01 und Art 1 des SER/DbAG-ÄndG vom und des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a desselben Gesetzes, der erstmals auf eine Fassung des § 84a BVG verweist, haben sich bislang weder der 9. Senat noch der erkennende Senat geäußert.
Teil 2: Zur Notwendigkeit der Vorlage
A. Das Verfahren ist gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen. Der 4. Senat ist überzeugt, dass die im Jahr 2006 erfolgte Neufassung des § 2 Abs 1 DbAG für die streitigen Bezugszeiten ab insoweit gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität verstößt, als sie mittels einer Verweisung auf § 84a BVG nF und einer darin enthaltenen Weiterverweisung auf die in der Vorlagefrage zitierte Vorschrift des EinigVtr (1990) über die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach einem "Umrechnungsfaktor Ost" verweist.
Dem Gesetz selbst lässt sich für die strittigen Zeiten durch juristisch-methodische Auslegung nicht entnehmen, wie hoch der "Umrechnungsfaktor" und ab wann und wie lange er jeweils maßgeblich ist. Die Bürger als Normadressaten finden in der Kürzungsvorschrift mehrere in mehrfacher Hinsicht "unbenannte" Weiterverweisungen vor, die es ihnen nicht erlauben zu erkennen, aus welchen Gesetzen sie erfahren können, unter welchen Voraussetzungen welche Rechtsfolgen für sie gelten und den "Umrechnungsfaktor" bestimmen sollen. Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. Mangels ausreichender gesetzlicher Vorgaben kann der 4. Senat des BSG nicht entscheiden, was der Bundesminister hätte wissen und bekannt geben müssen. Es ist also schon nicht erkennbar, ob der Bundesminister und daher auch nicht, ob der Beklagte gesetzmäßig gehandelt hat. Anhand der Gesetze ist durch Auslegung nicht erkennbar, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch oder jedenfalls einen höheren als den ihm bislang zuerkannten hat.
Diese Normenunklarheit der Verweisungskette erfasst die Vergangenheit, die hier nur für Bezugszeiten seit dem zu überprüfen ist, und die Zukunft. Deshalb ist für die Vorlage noch nicht entscheidungserheblich, dass die neue Verweisungskette im Grundsatz eine ungerechtfertigte echte Rückwirkung vorsieht. Denn dies würde das BSG nur dann abschließend prüfen dürfen, wenn sich aus der Verweisungskette des Gesetzes selbst eine hinreichend bestimmte, für den Normadressaten erkennbare und für das Gericht justiziable Kürzungsermächtigung ergäbe, die eine umfassende und abschließende gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des vom Bundesministerium im BAnz verkündeten "Umrechnungsfaktors" ermöglichte; das ist aber nicht der Fall. Gleiches gilt für die vom Kläger betonte Frage einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
B. Die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht liegen vor.
1. Revision, Berufung und die kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechten Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) sind zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits in allen Instanzen ist das Begehren des Klägers, die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, diesen zu verpflichten, für die Bezugszeiten ab die bindend gewordenen Wertfeststellungen in den Bescheiden vom , , , und zurückzunehmen und die Werte seines Rechts auf DBA ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" neu festzustellen, und ihn zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Die genannten Bescheide enthalten mehrere Verwaltungsakte, von denen der Kläger die Wertfeststellungen für Bezugszeiten ab angefochten hat. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 5) entscheidet der Versorgungsträger bei "Anpassungen" des DBA nicht über den Grad (Faktor) der Anpassung, sondern stellt jeweils zum 1.7. eines Jahres den Höchstwert des Stammrechts auf DBA unter Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs 1 SGB X neu fest. Da diese Neufeststellungen die bisherigen Höchstwertfestsetzungen zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 12). Der Beklagte ist auch gemäß § 3 Abs 1 DbAG iVm § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG, Art 13 Abs 2 EinigVtr zur Entscheidung verbandszuständig und gemäß § 3 Satz 1 DbAG iVm §§ 11 Abs 5 Halbsatz 2, 10 Abs 5 Satz 1 AAÜG grundsätzlich zur Handlungsform des Verwaltungsakts ermächtigt, ist also befugt, den Wert des Rechts des Klägers auf DBA durch gebundenen Verwaltungsakt nach Maßgabe des materiellen Rechts festzustellen.
2. Die kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechten Leistungsklagen waren unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorgenannten Verwaltungsakte und bis zum geltenden Rechts auch begründet, dh der Kläger konnte sein Begehren materiell-rechtlich auf § 44 SGB X stützen. Denn der Beklagte hatte damals die Werte des DBA für Bezugszeiten ab rechtswidrig zu niedrig festgestellt. Diese Werte bemaßen sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF, wie es dort hieß, nach der "Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz".
Bereits ab dem war die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gleich hoch wie die im "alten Bundesgebiet" geltende Grundrente nach dem BVG, weil es nur noch einen einzigen "geltenden" Betrag der Grundrente nach dem BVG im ganzen Bundesgebiet gab.
Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im , BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom (BGBl I 445), gab es ab dem - jedenfalls bis zum - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den der Beklagte seine Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2). Es gab seitdem nur eine einzige "Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG", auf die § 2 Abs 1 Satz 2 DbAG ausschließlich abstellte.
An dieser Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage seit dem wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Natürlich betraf die Entscheidung des BVerfG "nur" die Kürzung der "Kriegsopfer"-Grundrente nach der oben genannten Maßgabe des EinigVtr, die dieser nur für die Überleitung des BVG auf das Beitrittsgebiet, nicht aber für die anders und durch andere Vorschriften erfolgte Überleitung anderer Gesetze (auch des Sozialen Entschädigungsrechts) angeordnet hatte. Das DbAG stellte von Beginn an () für die monatliche Höhe des DBA allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende "Grundrente nach dem BVG" ab. Das BVG (§ 31 BVG) kannte und kennt aber nur eine "Grundrente" ausschließlich für Kriegsopfer. Auf die jeweilige rechtsgültige ("geltende") Höhe dieser Kriegsopfergrundrente im Beitrittsgebiet hat das DbAG direkt abgestellt. Diese Verweisung im DbAG war ausdrücklich dynamisch ("jeweilige") ausgestaltet, erfasste also auch die seit dem im Beitrittsgebiet geltenden Werte für Kriegsopfer nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG; es gab seither im Beitrittsgebiet keine andere "geltende" Höhe der Kriegsopfergrundrente. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (1996) zum DbAG knüpfte damals bewusst an die jeweilige geltende Höhe der Grundrente nach dem BVG an. Dies geschah noch in der vom BVerfG (siehe oben) für Bezugszeiten bis 1999 für gerechtfertigt gehaltenen Erwartung, die niedrigere Grundrente im Beitrittsgebiet werde in absehbarer Zeit auf "West-Niveau" ansteigen. Damit war schon bei Erlass des DbAG vorgesehen, dass auch der nur im Betrag an die jeweilige geltende Höhe der BVG-Grundrente im Beitrittsgebiet gebundene DBA mit dieser auf das "West-Niveau" der BVG-Grundrente ansteigen würde. Es lag also im Plan des Gesetzes, den DBA mit dem Anstieg der Kriegsopfergrundrente Ost auf die Werte der "Grundrente-West" ansteigen zu lassen.
Die Entkoppelung beider Werte, die das Parlament miteinander verbunden hatte, nach der Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG, die diese Angleichung vielleicht früher als 1996 erwartet bewirkte, war dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten und durfte von der Verwaltung nicht eigenmächtig durch Einführung einer im Beitrittsgebiet gerade nicht geltenden fiktiven Höhe der Kriegsopfergrundrente nach dem BVG vorgenommen werden. Darüber, ob das Parlament damals, wenn es - wie geboten - um eine Änderung des § 2 Abs 1 DbAG gebeten worden wäre, eine Gesetzesänderung im Sinne der Kürzungspraxis des Beklagten vorgenommen hätte, kann schon wegen der Unwiederholbarkeit der politischen Situation nur spekuliert werden. § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF hat nur auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet "geltenden" Grundrente nach dem BVG verwiesen. Seit dem "galt" im Beitrittsgebiet ausschließlich jeweils eine einzige Höhe der BVG-Grundrente, nämlich dieselbe wie in Westdeutschland. Für Bezugszeiten vom bis zum Juni 2006 waren die angefochtenen Verwaltungsakte des Beklagten also gesetz- und rechtswidrig und der Klageanspruch des Klägers begründet.
C. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem BSG nicht möglich, weil die streitentscheidenden Normen nicht hinreichend bestimmt und nicht justiziabel sind.
1. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BSG sind die in dem am verkündeten SER/DbAG-ÄndG vom enthaltenen Neufassungen des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG und des § 84a Satz 1 BVG auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Dies ist allerdings im letzten und für die Höhe des DBA entscheidenden Verweisungsschritt von § 84a BVG nF auf die Maßgabe des EinigVtr und in dieser weiter auf § 68 Abs 3 SGB VI nicht möglich, weil die Höhe des "Umrechnungsfaktors", eines Quotienten, im Gesetz selbst nicht hinreichend bestimmt worden ist. Das Gesetz legt die in Zähler und Nenner des Bruchs einzusetzenden Zahlenwerte selbst nicht fest. Es enthält auch keine ausreichende (Weiter-)Verweisungskette, die es dem Gericht oder dem sein Recht im Gesetz suchenden Bürger ermöglichte, aus ihm zu erkennen, welche Zahlenwerte der Bundesminister jeweils bekanntzugeben hat. Deshalb ist der erkennende Senat zu der Überzeugung iS des Art 100 Abs 1 GG gelangt, dass diese 2006 neu gefassten Vorschriften für Zeiten ab mangels hinreichender Bestimmtheit und Justiziabilität verfassungswidrig und auch nicht verfassungskonform auslegbar sind.
Der Senat hat dennoch seiner Entscheidung das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und damit auch das am verkündete SER/DbAG-ÄndG vom zu Grunde zu legen, das auf Grund seiner Rückwirkungsanordnung auch für den Zeitpunkt des Erlasses der hier betroffenen bindend gewordenen Wertfeststellungen Gültigkeit beansprucht (hierzu stellvertr BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 95; BSG SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 9; BSG SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 26 f).
2. Der Wert des dem Kläger zum bindend zuerkannten Rechts auf DBA bestimmt sich demnach für die hier allein streitigen Bezugszeiten ab einfachgesetzlich nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom . Danach wird der DBA bei einem KS, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, "in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet".
Diese Voraussetzungen sind - wie auch zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist - nach den das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt.
a) Die im engeren Staatsdienst der DDR Beschäftigten gehörten Sonderversorgungssystemen an (vgl Anlage 2 zum AAÜG). Diese sahen eine eigenständige Versorgung ihrer Mitglieder außerhalb der Sozialversicherung der DDR vor (hierzu BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f; 104, 126, 129 f; BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1), die auf Versorgungsordnungen beruhten, ua die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr 005/9/003, eingeführt mit Wirkung vom und neu gefasst am , für die Angehörigen der NVA sowie die ebenfalls amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr 11/72 vom , zuletzt idF vom , ua für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Erlitten diese Beschäftigten in innerem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einen Dienstunfall (Arbeitsunfall), der als Dienstbeschädigung anerkannt und als dessen Folge ein KS festgestellt wurde, erhielten sie Dienstbeschädigungsvollrente und DBTR, bis sie eine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen konnten. Eine DBTR wurde im Regelfall nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bei einem KS von mindestens 20 vH zuerkannt.
b) Der EinigVtr (Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Buchst e) und das AAÜG (§ 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrente weder in die gesetzliche Unfallversicherung noch in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (näher dazu BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1). Vielmehr hat das als Art 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom verkündete DbAG mit dem DBA eine eigenständige Entschädigung unter "Besitzstandswahrung" ausgestaltet und deren Wert, wie bereits ausgeführt, bis Juni 2006 auf die jeweilige Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG festgelegt.
c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 (nachfolgend: Abschnitt III). Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 16 f, 22). Dagegen verweist § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom auf "die Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 BVG". Während das "alte" Recht des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG bis zum für den DBA sinngemäß direkt auch auf die Kürzungsformel für Kriegsopfergrundrenten im Beitrittsgebiet in der genannten Maßgabe des EinigVtr verwies, verweist das neue Recht erstmals in einem Zwischenschritt auf § 84a Satz 1 BVG nF, dies aber nur in dessen Neufassung durch Art 1 SER/DbAG-ÄndG. Dadurch wird, anders als nach altem Recht, nicht nur auf die Kürzungsformel der Maßgabe im EinigVtr, sondern auf die gesamte "Versorgung" nach dem BVG mit den für das Beitrittsgebiet geltenden Maßgaben weiterverwiesen. Damit wird statt der seit 1999 im Beitrittsgebiet geltenden Höhe der Kriegsopfergrundrente eine seit dem gerade nicht mehr "geltende" geminderte fiktive Kriegsopfer-Grundrente rückwirkend erstmals maßgeblich (vgl BR-Drucks 39/06, 10).
3. Der monatliche Wert des DBA bestimmt sich nach der Neuregelung des SER/DbAG-ÄndG vom für Bezugszeiten ab erstmals (Art 9 Abs 4) aus den in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 enthaltenen Maßgaben. In diesen wird Folgendes angeordnet:
"Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt."
Aus dem Wortlaut dieser Maßgabe in Abs 1 Satz 1 ergibt sich, dass der sich jeweils aus § 31 Abs 1 BVG ergebende Geldwert mit einem Faktor zu multiplizieren ist. Dieser Faktor ist als Bruch ausgestaltet, nämlich als Verhältnis (Quotient) aus der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet (Zähler) zur verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet (Nenner). Der maßgebliche Veränderungstermin ist hingegen nicht benannt oder bestimmbar ausgestaltet.
Der im Zähler stehende Klammerzusatz: "§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" könnte nahelegen, dass in dieser Vorschrift der Rechtsbegriff der "verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet" definiert ist. Diese Vorschrift, die von 1992 bis zum mit drei verschiedenen Inhalten galt, enthielt jedoch in keiner ihrer Fassungen eine gesetzliche Definition der "verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet". Dieser Rechtsbegriff war und ist auch in keiner anderen Vorschrift des SGB VI definiert. § 68 Abs 3 SGB VI definierte in seinem Satz 4 iVm Satz 3 im Zusammenhang der Anpassung des aktuellen Rentenwerts in drei verschiedenen Fassungen mit drei unterschiedlichen Bedeutungen den Begriff der "verfügbaren Standardrente" im alten Bundesgebiet, also ohne die im 5. Kapitel des SGB VI geregelten Sonderbestimmungen für das Beitrittsgebiet. Wollte man, wie es im Gesetz steht, diesen Begriff der verfügbaren Standardrente in den Zähler des Bruches einsetzen, wären Zähler und Nenner identisch, das Ergebnis des Bruches also 1,0. Das kann ersichtlich nicht gemeint sein.
Fasst man hingegen die im Zähler stehende Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI nur als Inkorporation des dort genannten abstrakten Begriffs der "verfügbaren Standardrente" - ohne irgendeinen Gebietsbezug - auf, wird in der Maßgabe selbst nicht gesagt, wodurch sich die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet von derjenigen im alten Bundesgebiet unterscheiden soll. Der rechtliche Unterschied zwischen Zähler und Nenner kann sich dann ausschließlich aus dem in der jeweiligen Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI umschriebenen abstrakten Rechtsbegriff der verfügbaren Standardrente und dessen Anwendung auf vielleicht für West und Ost unterschiedliche Rechtsvorschriften ergeben, soweit auf diese gültig weiterverwiesen wird.
4. Insoweit kann durch juristische Auslegung für die hier strittigen Zeiten vom bis zum noch erkannt werden, dass nach allen gültig gewesenen Fassungen des § 68 Abs 3 SGB VI, die eine Aussage zu der Thematik der Maßgabe des EinigVtr enthielten, Ausgangspunkt für die Feststellung der verfügbaren Standardrente die "Bruttostandardrente" war; sie war definiert als: "Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten (EP)".
Zwar unterscheidet das SGB VI - was bei der Formulierung der Maßgabe des EinigVtr 1990 noch nicht absehbar, beim Gesetzesbeschluss vom Juni 2006 aber bekannt war - zwischen EP und EP (Ost), wie sich schon aus § 254b SGB VI ergibt; von dieser Unterscheidung hängt auch die Anwendung des niedrigeren aktuellen Rentenwertes (Ost) aus § 255a SGB VI ab. Obwohl der Gesetzgeber des Jahres 2006 diesen grundlegenden Unterschied im Gesetzestext nicht angesprochen hat, erscheint es wegen der im "Bruch" angedeuteten notwendigen Unterschiedlichkeit der beiden Standardrenten noch möglich, den Zähler insoweit erweiternd als "Regelaltersrente aus 45 EP (Ost)" auszulegen. Nicht mehr durch Auslegung hinreichend bestimmbar ist hingegen - worauf zurückzukommen ist - der jeweilige Begriff der Verfügbarkeit, weil inhaltlich und zeitlich keine ausreichende Verweisungskette vorliegt.
Dies betrifft allerdings seit dem auch die Verweisung der Maßgabe des EinigVtr auf § 68 Abs 3 SGB VI selbst. Denn diese Vorschrift enthält seither überhaupt keine Regelung der verfügbaren Standardrente mehr. Die in dem am verkündeten SER/DbAG-ÄndG enthaltene Verweisungskette zur Bestimmung des Werts des Rechts auf DBA, beginnend mit § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG über § 84a Satz 1 BVG und der Maßgabe des EinigVtr bis zu § 68 Abs 3 SGB VI war bereits mit Ablauf des abgebrochen. Kein Bürger kann für Zeiten ab 2001 aus dem 2006 beschlossenen Gesetz, aus der Maßgabe und aus der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 68 Abs 3 SGB VI erkennen, was in den Zähler und was in den Nenner einzustellen ist.
5. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom - B 4 RA 27/05 R (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7) zum Rentenversicherungsrecht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 bestanden, und angemerkt, diese Maßgabe enthalte keine bestimmten inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zur Höhe der Kürzung.
Es war jedoch weder damals noch ist jetzt zu prüfen, ob die frühere Verweisung nach altem Recht für Zeiten vor dem den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots genügte, wobei gerade im Zusammenhang mit den außerordentlichen Problemen aus der Wiedervereinigung - wie der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zum Überführungs- und Überleitungsrecht stets betont hat - ein erheblicher Übergangszeitraum zu beachten wäre. Das BVerfG hatte bei seiner Nichtigkeitsfeststellung keinen Grund, auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der von ihm aus anderen Gründen als nichtig festgestellten Kürzungsnorm für Zeiten nach dem einzugehen und hat dies auch nicht getan. Der Übergangszeitraum war aber im Juni 2006 in jedem Fall abgelaufen.
6. Die in SER/DbAG-ÄndG enthaltene Verweisungskette zur Bestimmung des Werts des Rechts auf DBA für Bezugszeiten ab genügt bezüglich der "Verfügbarkeit" der Standardrente Ost und derjenigen der Standardrente West nicht den Anforderungen der rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität, die hier außerdem durch diejenigen des Parlamentsvorbehalts verstärkt sind.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen ergeben sich hier zum einen aus dem Parlamentsvorbehalt (Demokratieprinzip) und zum anderen aus dem Rechtsstaatsprinzip.
Der Parlamentsvorbehalt verlangt nach der Rechtsprechung des BVerfG, dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden (vgl BVerfGE 57, 295, 320 f; 58, 257, 268 f, 274; 80, 137, 161; 83, 130, 152; 85, 386, 403; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251 f; 101, 1, 34; 108, 282, 311 f). Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. Der Parlamentsvorbehalt schreibt nicht nur vor, dass überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestehen muss, sondern auch, dass das Gesetz den Parlamentswillen ausreichend bestimmt verlautbart.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des BVerfG vom Gesetzgeber, dass er den Grundsatz der Normenklarheit beachtet. Gesetzliche Regelungen müssen so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Auch bei der Gewährung von Leistungen müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche müssen auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Dazu gehört, dass hinreichend klare (gesetzliche) Maßstäbe bereitgestellt werden. Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger vor staatlichem Missbrauch schützen soll.
Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (zum Ganzen stellvertr BVerfGE 108, 1, 20; 108, 52, 75; 110, 33, 53 ff mwN; dazu auch: DB 2006, 2439 = BB 2006, 2506).
Verweisungen in einem Gesetz auf andere bestehende staatliche Rechtsnormen sind grundsätzlich möglich. Die Verweisungsnorm muss allerdings klar erkennen lassen, welche ihrerseits hinreichend bestimmten Vorschriften gelten sollen. Der Bürger als Normadressat muss also ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte mit hinreichender Sicherheit feststellen können (hierzu BVerfGE 26, 338, 367 f; 47, 285, 311; 92, 191, 197). Erreicht der Gesetzgeber die Festlegung des Normeninhalts nur mit Hilfe über mehrere Ebenen gestaffelter Verweisungsketten, leidet die praktische Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtsgrundlage. Ist es auf Grund der Verweisungstechnik allenfalls Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spricht dies gegen die Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die sich auf die Rechte der Bürger auswirkt (vgl BVerfGE 110, 33, 63 f). Ein solcher Fall liegt hier vor.
7. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit wird nach Überzeugung des erkennenden Senats die Verweisungskette in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG iVm § 84a Abs 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 sowie iVm § 68 Abs 3 SGB VI nicht gerecht. Ein juristisch unkundiger Normadressat vermag ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG iVm § 84a Satz 1 BVG jeweils idF des SER/DbAG-ÄndG in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte nicht mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen. Auch dem erkennenden Senat ist es unter dem Gesichtspunkt der Justiziabilität nicht möglich, mit Hilfe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden zu kontrollieren, ob die von dem Beklagten für Bezugszeiten ab festgesetzten Werte des Rechts des Klägers auf DBA vom Gesetz vorgegebenen rechtlichen Maßstäben entsprechen, weil diese im Gesetz selbst nicht festgesetzt sind.
8. Zur Rechtslage vom bis zum
Der Senat kann anhand des durch den Klammerzusatz der Maßgabe in Bezug genommenen § 68 Abs 3 SGB VI durch Auslegung schon den Begriff der verfügbaren Standardrente (im alten Bundesgebiet) für Bezugszeiten vom bis und auch die in den Nenner einzusetzenden Werte nicht abschließend bestimmen. Im Rahmen der dynamischen Rechtsfolgenverweisung ist aus seiner Sicht zwar vorzugswürdig, von den drei seit geltenden Fassungen des § 68 Abs 3 SGB VI für Bezugszeiten ab die Definition in der ab gültigen Fassung (Art 3 Nr 1 des 3. SGB V-Änderungsgesetzes <3. SGB V-ÄndG> vom <BGBl I 678>) zu Grunde zu legen. Aus dem Gesetz ist dies aber nicht hinreichend klar herzuleiten.
a) Nach der dritten Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,
"indem die Bruttostandardrente <definiert in § 68 Abs 3 Satz 3 SGB VI als Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten - EP> um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 <SGB VI>, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."
Ob dies dem 2006 erlassenen Gesetz aber entspricht, ist nicht sicher festzustellen, weil das Gesetz nicht klar bestimmt, welche Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI maßgeblich sein soll. Die 2006 in Bezug genommene Maßgabe des EinigVtr stellte auf die 1989 beschlossene und von 1992 bis zum gültig gewesene Fassung ab. Danach ergab sich die verfügbare Standardrente, "indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."
Es liegt auf der Hand, dass sich schon rechtlich ua wegen des Unterschiedes beim Pflege- und Krankenversicherungsbeitrag ein anderer Nenner des Bruches als bei der dritten Fassung der Vorschrift ergibt.
Beim Beschluss des DbAG 1996 galt hingegen die zweite Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI, die vom bis zum , also bis zum Inkrafttreten des DbAG wirksam war. Danach ergab sich die verfügbare Standardrente (West), "indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."
Auch hier ist augenfällig, dass ein anderer rechtlicher Inhalt (mit anderem Nenner) als bei der ersten und dritten Fassung normiert ist.
Dem Gesetzgeber, also dem Parlament, mussten 2006 diese verschiedenen Fassungen bekannt sein. Dennoch hat er im Gesetzestext trotz der Neufassung der Verweisungskette im Übrigen nur den Text der Maßgabe des EinigVtr unverändert gelassen und nicht erklärt, § 68 Abs 3 SGB VI solle, jedenfalls solange er die "verfügbare Standardrente West" überhaupt geregelt hatte (bis Ende 2000), in seiner jeweiligen Fassung maßgeblich sein. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass insoweit eine bloß statische Verweisung auf die erste Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI erfolgt ist. Andererseits konnte 2006 gesehen werden, dass die Kürzungspraxis der Verwaltung, die rückwirkend ins Recht gesetzt werden sollte, sich im Ansatz an den bis Ende 2000 erfolgten inhaltlichen Änderungen des § 68 Abs 3 SGB VI orientiert hatte. Durch eine Auslegung der Vorschrift, welche die Grenze zur Unterlegung oder Einlegung nicht überschreiten würde, ist die Frage nach der anzuwendenden Gesetzesfassung nicht zu klären. Erst recht kann kein Bürger aus der Weiterverweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI das für ihn maßgebliche Recht erkennen, nicht einmal, wenn er Spezialkunde zur Hilfe nimmt. Er kann nur der Verwaltung glauben, dass sie es schon "richtig" macht.
Deshalb unterstellt der Senat mangels ausreichender Anhaltspunkte im Gesetz, dass die dritte Fassung des § 68 Abs 3 SGB VI, die beim Inkrafttreten des DbAG am ebenfalls in Kraft trat und bis zum galt, dem Gesamtanliegen der nachträglichen Rechtfertigung der erst ab dem möglichen und erfolgten Kürzungspraxis beim damals erst eingeführten DBA eher entspricht als die im Gesetz ausgesprochene Verweisung auf den Inhalt des EinigVtr.
b) Aber auch dann kann der Nenner des Bruchs, der Wert der verfügbaren Standardrente West, dem Gesetz nicht entnommen werden.
Der Normadressat müsste 45 EP mit dem aktuellen Rentenwert (gemäß den Rentenanpassungsverordnungen ab dem 47,65 DM, ab dem 48,29 DM und ab dem 48,58 DM) multiplizieren und von dem sich aus diesem Produkt ergebenden monatlichen Geldwert der Bruttostandardrente (ab dem 2.144,25 DM, ab dem 2.173,05 DM und ab dem 2.186,10 DM)
- den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung iS des § 106 Abs 2 SGB VI (dazu unter <1>),
- den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung (dazu unter <2>) und
- die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern (dazu unter <3>)
abziehen.
(1) Die Weiterverweisung in § 68 Abs 3 SGB VI (1997) inkorporiert den § 106 Abs 2 Satz 1 SGB VI in die Verweisungskette. Diese Vorschrift regelte in direkter Anwendung den Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher. Die Weiterverweisung erfolgte auf deren ab geltende Fassung durch Art 3 Nr 3 des 3. SGB V-ÄndG. Danach wird der Zuschuss
"in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt."
Dieser Zuschussbetrag gilt vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des nächsten Jahres. Er entspricht im Rahmen des § 68 Abs 3 SGB VI dem durchschnittlichen Beitragsanteil des "Standardrentners" zur Krankenversicherung, nämlich der Hälfte des Betrags, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen und einheitlich für das Bundesgebiet festgestellten Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente (hier: Bruttostandardrente = 45 EP x aktuellem Rentenwert) ergibt.
Jedoch legt § 106 Abs 2 SGB VI nicht einmal andeutungsweise den Bezugszeitraum fest, der die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Beitrags sein soll. Diese notwendige Berechnungsgrundlage ergibt sich auch nicht aus § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Berücksichtigung dieser Norm (und anderer Vorschriften des SGB V <Gesetzliche Krankenversicherung>) setzte allerdings voraus, dass man die Benutzung des Ausdrucks "allgemeiner Beitragssatz der Krankenkassen" in § 106 SGB VI für eine hinreichend bestimmte Weiterverweisung auf diese Norm halten dürfte. Eine derartige unbenannte Weiterverweisung schließt aber den Bürger ohne Spezialkenntnisse davon aus, die vom Gesetz intendierte Normenkette aus dem Gesetz zu erkennen. Die für den Beitragsanteil entscheidenden Berechnungsgrößen sind somit aus § 106 Abs 2 SGB VI selbst nicht feststellbar.
Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist.
Diese Weiterverweisung auf ministerielle Feststellungen leidet für die mit § 2 DbAG nF beginnende Verweisungskette noch unter weiteren Mängeln.
Obwohl das Gesetz mit Wirkung vom jeweils zum 1.1. eines Jahres ausdrücklich eine für das Bundesgebiet einheitliche Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse fordert, finden sich im BAnz in den jeweils vom BMG veröffentlichten "Bekanntmachungen des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung und des für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgebenden Beitragssatzes" zu den Stichtagen , und (BAnz 1998, 5932; 1999, 6142; 2000, 8014) keine für das Bundesgebiet einheitlich festgestellten allgemeinen Beitragssätze, sondern - wie schon zuvor - unterschiedlich festgestellte Beitragssätze der Krankenkassen-West und der Krankenkassen-Ost. Als Rechtsgrundlage wird zudem nicht § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI, sondern § 245 SGB V (Beitragssatz für Studenten und Praktikanten) iVm § 308 Abs 3 Satz 3 (Ost-Berlin als Teil des Landes Berlin) und § 313 Abs 1 SGB V (besonderer Beitragssatz für das Beitrittsgebiet) genannt. Danach betrugen die durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze zum : Krankenkassen-West 13,6 vH, Krankenkassen-Ost 14,0 vH; zum : Krankenkassen-West 13,5 vH, Krankenkassen-Ost 13,9 vH; zum : Krankenkassen-West 13,5 vH, Krankenkassen-Ost 13,8 vH. Hierauf kann der in § 106 SGB VI sein Recht suchende Bürger durch kein Bundesgesetzblatt und durch keine Gesetzesauslegung stoßen.
Erstmals zum Stichtag hat das BMG unter Bezugnahme auf § 245 SGB V, auf den § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI allerdings nicht weiterverwiesen hatte, einen für das Bundesgebiet einheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz von 13,5 vH bekannt gegeben (BAnz 2001, 3374).
Trotz fehlender Verweisung und trotz des genannten materiell-rechtlichen Regelungsdefizits wurden in der Literatur und von Instanzgerichten die in den vorgenannten Feststellungen des BMG angegebenen "bundesunterschiedlichen" durchschnittlichen regional-allgemeinen Beitragssätze für die Krankenkassen-West und die Krankenkassen-Ost auch als maßgebend iS von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI angesehen (vgl etwa Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 106 RdNr 11; VerbandsKomm, § 106 SGB VI RdNr 10 und Anlage; , veröffentlicht in Juris RdNr 20). Dürfte man - entgegen § 68 Abs 3 SGB VI iVm § 106 Abs 2 SGB VI - diese unterschiedlichen Beitragssätze auch im Rahmen der Verweisungskette des § 2 DbAG zu Grunde legen, dann hätte der halbe Betrag, der sich aus der Anwendung der Beitragssätze der Krankenkassen-West auf den "Zahlbetrag der (fiktiven) Bruttostandardrente (West)" ergibt, ab 145,81 DM (13,6 vH von 2.144,25 DM x 0,5), ab 146,68 DM (13,5 vH von 2.173,05 DM x 0,5) und ab 147,56 DM (13,5 vH von 2.186,10 DM x 0,5) betragen. Diese Beträge sind jedoch nicht die bundeseinheitlichen Werte, die das Gesetz fordert, die aber durch die gesetzliche Verweisungskette weder bestimmt noch durch Auslegung bestimmbar festgelegt worden und wegen der "unbenannten Verweisungen" für den Bürger aus dem Gesetz nicht erkennbar sind. Das Gesetz hätte 2006 unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Vorschriften des SGB V verweisen können.
(2) Auch hinsichtlich des von der Bruttostandardrente abzuziehenden "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" enthält § 68 Abs 3 SGB VI eine unbenannte Weiterverweisung auf die "Pflegeversicherung", sogar ohne auch nur das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder die private Pflegeversicherung zu erwähnen. Daher kann der Bürger aus der Verweisungskette selbst nicht erkennen, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften sich die Höhe dieses Betrags ergibt. Der Ausdruck "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" ist auch kein Rechtsbegriff, dessen wesentlicher rechtlicher Inhalt bezüglich der Höhe des Anteils allgemeinkundig ist.
Der Senat hält diese unbenannte Weiterverweisung auch deshalb für nicht ausreichend bestimmt, weil DBA-Berechtigte aus dem gesetzlichen Ausdruck "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" ohne Spezialkunde nicht sicher erkennen können, welcher Beitrag in welcher Höhe gemeint sein soll. Denn DBA-Berechtigte können mit unterschiedlichen "Beitragsanteilen zur Pflegeversicherung" belastet sein. Sie sind nicht stets Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) noch notwendig in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Lässt man dennoch diese unbenannte Weiterverweisung gelten, kann man dem Ausdruck "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" im Zusammenhang mit dem originären Anwendungsbereich des § 68 Abs 3 SGB VI (dritte Fassung), auf den die Maßgabe des EinigVtr nach der oben vorgenommenen Unterstellung verweist, die Bedeutung unterlegen, dass es sich um den jeweiligen Beitragsanteil handeln soll, den ein Rentner der GRV als pflichtversichertes Mitglied eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung nach den §§ 54 bis 60 SGB XI zu tragen (und zu zahlen) hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, unter Anwendung von Spezialkunde die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung des Beitragsanteils eines "Standardrentners" zur Pflegeversicherung zu bestimmen.
Dieser Anteil ergibt sich gemäß § 54 Abs 2 Satz 1 SGB XI aus einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beitragssatz ist durch Gesetz seit bundeseinheitlich auf 1,7 vH festgesetzt (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Hiervon hatte der versicherungspflichtige Rentner bis zum die Hälfte, also 0,85 vH, zu tragen und zu zahlen (§ 60 Abs 1 Satz 1 iVm § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom <BGBl I 594> und § 249a SGB V idF des RRG 1992 vom <BGBl I 2261>). Beitragspflichtige Einnahme war bei versicherungspflichtigen Rentnern gemäß § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 237 Nr 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der GRV. "Standardrentner" hätten demnach im Zeitraum bis als Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 0,85 vH der Bruttostandardrente zu zahlen gehabt, also ab 18,23 DM (0,85 vH von 2.144,25 DM), ab dem 18,47 DM (0,85 vH von 2.173,05 DM) und ab dem 18,58 DM (0,85 vH von 2.186,10 DM).
Das Gesetz hätte 2006 unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Bestimmungen des SGB XI weiterverweisen können.
(3) § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI sah - wie ausgeführt - vor, dass von der Bruttostandardrente West auch "die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" abzuziehen sind. Auch dies hält der Senat für eine völlig unbestimmte und deshalb ungültige unbenannte Weiterverweisung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, auf welche steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden soll. Einen allgemeinkundigen Rechtsbegriff der durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern gibt es nicht, erst recht keine gesetzliche Definition. Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt.
Zu einer genauen gesetzlichen Bestimmung der Normen des Steuerrechts, welche der Bundesminister für die Bekanntmachung des "Umrechnungsfaktors" anwenden muss, hätte im Juni 2006 gerade auch deshalb Grund bestanden, weil sogar den Vorschriften des EStG nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, dass überhaupt Steuern auf die "Standardrente West" entfallen.
Aus den in dieser unbenannten Weiterverweisung nicht benannten Vorschriften des EStG lässt sich eher die Vermutung begründen, dass Steuern auf die Standardrente damals (Bezugszeiten vom bis ) nicht anfielen. Zwar unterlagen damals nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG auch "sonstige Einkünfte im Sinne des § 22" der Einkommensteuer, wozu auch Leibrenten und damit auch Renten aus der GRV (hierzu etwa BFHE 165, 225, 237) insoweit gehörten, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten waren (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Satz 1 EStG). Der Ertragsanteil betrug bei Renten, die - wie die Regelaltersrente - mit Vollendung des 65. Lebensjahres begannen, 27 vH (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Satz 3 EStG). Dies hätte "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte" folgende sonstige Einkünfte ergeben:
1999: (6 x 2.144,25 DM + 6 x 2.173,05 DM) x 27 vH = 6.994,03 DM
2000: (6 x 2.173,05 DM + 6 x 2.186,10 DM) x 27 vH = 7.061,82 DM
Dieser Betrag von ca 7.000 DM hätte jedoch deutlich unter dem damals geltenden Grundfreibetrag von 13.067 DM (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) gelegen, sodass insoweit kein zu versteuerndes Einkommen angefallen wäre.
Gleichwohl hatte der Gesetzgeber, der dies kennen musste, im Jahre 2006 durch Weiterverweisung in § 68 Abs 3 SGB VI für die Bezugszeiten bis zum angeordnet, die durchschnittlich auf die Standardrente anfallenden Steuern abzuziehen. Kein Bürger findet im Gesetz einen Hinweis, was der Gesetzgeber dabei vor Augen gehabt haben könnte. Jedoch hätte das Gesetz 2006 unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften weiterverweisen können.
9. Zur Rechtslage ab
Für Bezugszeiten seit dem gibt es in § 68 Abs 3 SGB VI, mit dem die Verweisungskette des § 2 Abs 1 DbAG endet, keine gesetzliche Regelung der verfügbaren Standardrente mehr. Dort ist seither anderes geregelt.
a) Der 14. Deutsche Bundestag hat durch Art 1 Nr 16 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom (BGBl I 403) mit Wirkung vom (Art 12 Abs 3 AVmEG) den aktuellen Rentenwert in § 68 SGB VI neu definiert und dabei diese Vorschrift insgesamt neu gefasst, ohne darin die verfügbare Standardrente zu definieren. Die in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) in Bezug genommene Definition der verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI bisheriger Fassung ist demnach seit kein gültiges Recht mehr. Die in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom enthaltene Verweisungskette war damit bereits zum Jahresende 2000 abgebrochen.
Zwar hat das AVmEG vom die verfügbare Standardrente in § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI neu und anders definiert (Art 1 Nr 36 AVmEG). Diese Vorschrift ist jedoch anders als die Neufassung des § 68 SGB VI erst am in Kraft getreten (Art 12 Abs 1 AVmEG), denn es sollte nur das Inkrafttreten der Regelungen zur Anpassung auf das Jahr 2001 vorgezogen werden (vgl auch BR-Drucks 764/00 S 186; BT-Drucks 14/4595 S 81 zum Altersvermögensgesetz).
Daher gab es im Jahr 2001 überhaupt keine rechtsgültige gesetzliche Definition der "verfügbaren Standardrente", die der Bundesminister seiner Bekanntmachung hätte zu Grunde legen müssen. Eine lückenfüllende belastende analoge Anwendung des "alten" § 68 Abs 3 SGB VI durch Verwaltung und Rechtsprechung wäre - abgesehen vom Widerspruch zum Parlamentsvorbehalt - schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Vorschrift zu unbestimmt und nicht justiziabel war, also gerade nicht bestimmte, was der Bundesminister bekanntzumachen hatte.
b) Aber auch für Bezugszeiten ab fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung über die verfügbare Standardrente.
Es ist, zumal im Anwendungsbereich des Parlamentsvorbehalts, nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden nicht möglich, entgegen der ausdrücklichen und im Juni 2006 bekräftigten gesetzlichen Weiterverweisung allein auf § 68 Abs 3 SGB VI in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) so zu tun, als habe der Gesetzgeber 2006 auf die ab in § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG enthaltene neue Definition der verfügbaren Standardrente weiterverwiesen. Dem steht auch schon entgegen, dass § 154 Abs 3 SGB VI mit Wirkung ab (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geändert und eine andere Definition der "verfügbaren Standardrente" eingeführt wurde, die den materiellen Rechtsänderungen angepasst war ("ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern"; "Beitrag zur Pflegeversicherung"). Auf beide Regelungen hat die in § 2 Abs 1 DbAG beginnende Verweisungskette nicht weiterverwiesen. Es lägen dann leicht vermeidbar gewesene unbenannte Weiterverweisungen gegen den Gesetzestext vor.
Fehlen aber hinreichend konkrete Weiterverweisungen, kann kein Normadressat ohne spezielle Kenntnisse auch nur erahnen, in welchen Gesetzesbestimmungen er möglicherweise nachsehen muss. Selbst wenn er möglicherweise einschlägig erscheinende Vorschriften findet, kann er nicht beurteilen, ob diese wirklich maßgeblich sein sollen, obwohl im Gesetz selbst andere Vorschriften angegeben sind. Dies gilt seit 2001 nicht nur für die beiden Fassungen des in der Maßgabe des EinigVtr nicht genannten § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI als Definition der verfügbaren Standardrente, sondern auch für den dort gleichfalls nicht angeführten § 106 Abs 2 SGB VI (bzw ab § 106 Abs 3 SGB VI, auf den nur § 68 Abs 3 SGB VI dritte Fassung) bis Ende 2000 bezüglich des durchschnittlichen allgemeinen Beitragsanteils zur Krankenversicherung weiterverwiesen hatte.
Weder ein DBA-Berechtigter noch der Senat vermag aus der Verweisungskette die genauen gesetzlichen Vorgaben für das Handeln des Bundesministers und des Beklagten, darüber hinaus auch nicht die jeweils maßgebenden Bezugszeiträume und die Veränderungszeitpunkte für die drei Abzüge von der Bruttostandardrente zu erkennen. Es ist also aus dem Gesetz auch nicht bestimmbar, welchen konkreten monatlichen Geldwert das Recht auf DBA ab hat.
aa) Durch § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG wurde die Definition der verfügbaren Standardrente mit Wirkung zum (Art 12 Abs 1 AVmEG) wie folgt neu gefasst:
"... verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern."
Die von § 2 Abs 1 DbAG begonnene Verweisungskette verweist nicht weiter auf § 154 Abs 3 SGB VI, der auch in einem völlig anderen systematischen Zusammenhang (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) steht als § 68 Abs 3 SGB VI (Rentenformel; aktueller Rentenwert West). § 154 Abs 3 SGB VI verweist auch nicht auf § 106 SGB VI. Für den Rentenversicherungsbericht kommt es jetzt auch nicht mehr auf den durchschnittlichen Beitragsanteil als durchschnittlichen "allgemeinen" Beitragssatz an, sondern nur noch auf den "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung". Es wird nicht gesagt, welcher "durchschnittliche" Beitragssatz, also welcher Durchschnitt aus welchen Beitragssätzen, maßgeblich sein soll (zB derjenige aus dem Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner, aus den allgemeinen Beitragssätzen, des ermäßigten Beitragssatzes oder der Durchschnitt aus allen Beitragssätzen?). Durch den Wegfall der "Weiterverweisung" auf § 106 SGB VI ergibt sich auch insoweit eine Inhaltsänderung, die im Übrigen aus der Entstehungsgeschichte nicht erklärbar zu sein scheint.
bb) Zwar hat auch nach dieser Vorschrift, wenn ihr Anwendbarkeit unterstellt wird, der Normadressat 45 EP mit dem aktuellen Rentenwert West (gemäß den Rentenanpassungsverordnungen ab dem 25,31 €, ab dem 25,86 € und ab dem 26,13 €) zu multiplizieren und von dem sich aus diesem Produkt ergebenden monatlichen Geldwert der Bruttostandardrente (ab : 1.139,13 €; ab : 1.163,70 €; ab : 1.175,85 €) den - wie gesagt - nicht hinreichend bestimmt festgelegten "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung", den "Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung" (dazu oben) und "die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern" (dazu oben) abzuziehen.
Aus der hier nur entgegen dem Gesetzestext unterstellten, also rein fiktiven (Weiter-)Verweisung der Maßgabe des EinigVtr auf § 154 Abs 3 SGB VI ist für den Normadressaten jedoch nicht erkennbar, aus welcher Norm sich der jeweils maßgebende durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung ergibt.
Ab war dieser in mehreren Vorschriften angesprochen. § 245 SGB V, der den Beitragssatz für Studenten und Praktikanten regelte, knüpfte in Abs 1 an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen an, den das BMG jeweils zum 1.1., ab 2004 zum 1.3. eines Jahres feststellte. Sieben Zehntel dieses Beitragssatzes galten vom Beginn des der Feststellung folgenden Wintersemesters als Beitragssatz für Studenten und Praktikanten. Daneben galt § 106 Abs 2 SGB VI (ab in § 106 Abs 3 SGB VI geregelt) inhaltlich unverändert fort, wonach sich der Geldwert des monatlichen Zuschusses zur Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher nach der Höhe des halben Betrags richtete, "der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente" ergab (Satz 1). Die vom BMG im BAnz veröffentlichten Bekanntmachungen, die die Feststellungen des jeweiligen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Stichtagen (13,5 vH, BAnz 2001, 3374), (14,0 vH, BAnz 2002, 9682) und (14,3 vH, BAnz 2003, 9486) enthielten, nennen jedoch als Rechtsgrundlage nicht § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI, sondern lediglich § 245 SGB V.
cc) Weder das Gericht noch der Normadressat können demnach anhand der gesetzlichen Regelungen in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) erkennen, dass die Definition der verfügbaren Standardrente ab dem nicht benannten § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB VI zu entnehmen sein soll. Erst recht ist in der Verweisungskette nicht geregelt, dass ua als durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung nach dem ebenfalls nicht benannten § 106 Abs 2 SGB VI (bzw ab § 106 Abs 3 SGB VI) die Hälfte des Betrags zu Grunde zu legen sein soll, der sich aus dem Produkt der Bruttostandardrente ("Zahlbetrag der Standardrente" = 45 EP x aktueller Rentenwert) und dem vom BMG unter Bezugnahme auf § 245 SGB V im BAnz jeweils zum 1.1. eines Jahres bekannt gegebenen "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ergibt, der dann vom 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres anzusetzen wäre. All dies kann nicht durch Auslegung der im Juni 2006 bekräftigten Maßgabe des EinigVtr erkannt werden.
10. Die Maßgabe im EinigVtr, auf die § 2 DbAG nF iVm § 84a BVG nF verweist, enthält keine Regelung des Zählers des in ihr genannten Bruches.
Die "verfügbare Standardrente Ost" wird weder in diesem Gesetzestext noch in einem anderen definiert. Soweit in der Maßgabe auf § 68 Abs 3 SGB VI und damit auf die "verfügbare Standardrente West" weiterverwiesen wird, treffen die dargestellten Erwägungen auch auf sie zu. Erkennbar ist nur, dass die niedrigere Bruttostandardrente Ost (aus 45 EP <Ost> und dem niedrigeren aktuellen Rentenwert <Ost>) wie die Bruttostandardrente West um ungewisse Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie bis zum (?) um ungewisse Steuerbeträge gemindert werden soll. Es ist auch hier nicht aus dem Gesetz durch Auslegung erkennbar, welche genauen Beträge jeweils abzuziehen oder wie die maßgeblichen Beträge festzustellen sind. Hierzu wird auf die Ausführungen zum "Nenner" des Bruchs Bezug genommen. Im Übrigen gilt dies auch für die veröffentlichten Beträge der verfügbaren Standardrente Ost.
11. Die am verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre (Art 80 Abs 1 Satz 2 GG; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1, 31 ff).
12. Der EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) lässt ferner nicht den maßgeblichen Veränderungstermin erkennen.
Diese Norm enthält selbst keine inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt, ab dem eine Veränderung in einem der für den Zähler oder den Nenner erheblichen Werte, die zu einem anderen Quotienten ("Umrechnungsfaktor") führen würde, "maßgebend" würde und bekanntzumachen wäre. Zwar ist der durch die Vervielfältigung mit dem Umrechnungsfaktor zu kürzende Wert aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG selbst grundsätzlich jährlich anzupassen, wie dies in § 56 Abs 2 BVG für die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs 5 BVG) vorgesehen ist. Das Recht auf den DBA gibt aber einen monatlichen Zahlungsanspruch. Dessen Höhe ergibt sich nach der Kürzungsformel der Maßgabe des EinigVtr aber dadurch, dass der sich jeweils aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebende Betrag mittels des "maßgebenden Vomhundertsatzes" gekürzt wird. Der Zeitpunkt der Maßgeblichkeit dieser Größe ergibt sich aber nicht aus § 31 BVG, der dazu nichts sagt. Er ist auch sonst im Gesetz materiell nicht festgelegt. Es gibt hier nicht einmal eine indirekte "verfahrensrechtliche" Regelung, dass die Bekanntmachung durch den Bundesminister, falls sie inhaltlich gesetzmäßig ist, zB vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des nächsten Jahres maßgeblich sein soll, wodurch zwischenzeitlich wesentliche materiell-rechtliche Änderungen des "Umrechnungsfaktors" erst zu diesem Termin "maßgebend" würden.
Die bisherigen Bekanntmachungen des Bundesministers können allerdings nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden, weil die gesetzliche Verweisungskette dafür - wie gesagt - keine bzw keine hinreichend bestimmten Maßstäbe aufstellt.
13. Der Senat kann aus diesen Gründen der Unbestimmtheit des Gesetzes nicht entscheiden, ob die angefochtene Verwaltungsentscheidung gesetzmäßig ist oder ob der Kläger einen höheren Zahlungsanspruch hat, als ihm bisher zuerkannt wurde. Er kann nicht nach dem Antrag des Klägers entscheiden, weil das Gesetz seit 2006 deutlich gemacht hat, es solle rückwirkend ein niedrigerer Betrag zustehen. Er kann nicht nach dem Antrag des Beklagten entscheiden, weil er nicht erkennen kann, welchen Umrechnungsfaktor der Bundesminister hätte bekanntmachen müssen und ab wann dieser ggf maßgebend gewesen wäre.
14. Die Unbestimmtheit des Gesetzes kann durch keine, auch keine "erweiternde" Auslegung behoben werden, soweit ein verwaltungsrechtlicher Gesetzestext noch als maßgebliche Quelle und Grenze eines Verwaltung und Rechtsprechung bindenden Gesetzes zu verstehen ist. Für belastende "Analogien" fehlt es ua schon an "planwidrigen" Gesetzeslücken, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Parlament im Juni 2006 die unbestimmt gebliebenen Themen überhaupt hat regeln wollen und wie es die verschiedenen Themenbereiche, für die es viele unterschiedliche Lösungen gibt, genau geregelt hätte. Der Senat sieht deshalb auch keine Möglichkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung.
D. Zur vom Kläger geltend gemachten ungerechtfertigten Rückbewirkung von Rechtsfolgen
Da der Senat überzeugt ist, dass die Kürzungsformel in der Maßgabe des EinigVtr, die durch das Gesetz vom bekräftigt worden und entscheidungserheblich ist, wegen Verstoßes gegen die Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität verstößt und verfassungswidrig ist, kommt es für die Vorlage gemäß Art 100 Abs 1 GG derzeit nicht darauf an, dass er überzeugt ist, dass auch die grundsätzlich vorliegende Rückbewirkung von Rechtsfolgen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
1. Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG (vgl BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 109, 133, 181) entfaltet eine Rechtsnorm dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten, ist grundsätzlich unzulässig. Denn niemand kann "in der Vergangenheit leben" und sein Verhalten rückwirkend gültig gesetzten Rechtsnormen anpassen.
2. Es liegt hier kein bloßes "Interpretationsgesetz" vor, das lediglich den Wortlaut eines früheren Gesetzes klargestellt hätte. Vielmehr ist der Text des § 2 Abs 1 DbAG - wie oben beschrieben - erheblich umgestaltet und erstmalig eine Verweisung auf den gleichfalls gegenüber dem EinigVtr stark veränderten § 84a BVG eingefügt worden.
3. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor. Die Neufassungen des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG und § 84a Satz 1 BVG durch Art 01 und Art 1 SER/DbAG-ÄndG sind am verkündet worden (BGBl I 1305). Der zeitliche Anwendungsbereich, der bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen, beginnt nach Art 9 Abs 3 SER/DbAG-ÄndG für die Rechtsfolgen aus § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG am , für die aus § 84a Satz 1 BVG nach Art 9 Abs 1a bzw Abs 4 SER/DbAG-ÄndG am bzw . Wie bereits ausgeführt, handelt es ich bei den Neufassungen um Änderungen des materiellen Rechts, durch die jedenfalls ab vom Gesetz die Festsetzung eines niedrigeren Werts des Rechts des DBA angeordnet wird als nach der bisherigen Rechtslage.
4. Die materiell-rechtliche echte Rückwirkung ist nicht gerechtfertigt.
a) In der Rechtsprechung des BVerfG sind Rechtfertigungsgründe falltypisch entwickelt worden. Sie sind in der Regel Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder wichtige Gemeinwohlbelange, denen kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage entgegensteht, ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfGE 72, 200, 258). Dieser Grundgedanke greift ua (hierzu BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 f; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; 98, 17, 39) dann durch,
- wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten, oder
- wenn die Rechtslage so unklar und verworren ist, dass eine Klärung erwartet werden musste.
b) Hingegen gibt der Versuch des Gesetzgebers, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz rückwirkend zu korrigieren, um diese für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, keinen Anlass, den Bereich einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung belastender Gesetze zu erweitern (so ausdrücklich BVerfGE 18, 429, 439).
c) Die Betroffenen mussten auch nicht etwa deswegen mit einer Änderung rechnen, weil der Gesetzgeber bereits im Gesetz vom (BGBl I 1676) durch die Zweitfassung des § 84a BVG zu verstehen gegeben haben hätte, dass er auch nach der Entscheidung des , BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 = BGBl I 445) grundsätzlich an einer Absenkung der Grundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet festhalten wolle.
Der Deutsche Bundestag hat die für nichtig erklärte Regelung nicht neu beschlossen und auch § 2 Abs 1 DbAG nicht neu formuliert. Die Zweitfassung des § 84a BVG (siehe oben) rechtfertigt nicht, in dem am verkündeten Gesetz die Rückwirkung der Drittfassung dieser Vorschrift auf den zu beziehen. Wie oben ausgeführt (II B.2.), hat § 2 Abs 1 DbAG bis Juni 2006 nie auf § 84a BVG verwiesen. Zum war der ausdrückliche Wille des 13. Deutschen Bundestages, den Wert des Rechts auf DBA "auf die jeweilige Höhe der in den neuen Bundesländern geltenden Grundrente nach dem BVG" festzusetzen (vgl BR-Drucks 209/96, 21; BT-Drucks 13/4587, 12, jeweils zu Art 3 § 2), also ursprünglich niedriger als die in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG genannten Beträge, dies aber in der - bis zum gerechtfertigten - Erwartung, der DBA werde mit der "Kriegsopfer-Grundrente Ost" in absehbarer Zeit die Höhe der BVG-Grundrente West erreichen. Das Parlament hat selbst die Höhe des DBA direkt an die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden, nicht einer fiktiven Grundrente nach dem BVG angeknüpft.
Seit der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des (aaO) konnten die Betroffenen darauf vertrauen, dass ab dem die dann im Beitrittsgebiet allein geltende Grundrente nach dem BVG in Höhe der sich aus § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ergebenden Beträge gemäß dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG aF auch für den DBA maßgeblich blieb, zumal das Parlament bis Juni 2006 diese Anspruchsgrundlage nicht änderte. In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr 1) und vom (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren. Der Umstand, dass die Verwaltung in ständiger Praxis gesetzwidrig nur niedrigere Ansprüche zuerkannte, kann das schutzwürdige Vertrauen nicht beseitigen oder überwiegen. Denn dann wäre in allen Fällen eines konsequenten Rechtsbruchs eines Verwaltungsträgers, also durch Unrecht, das Rückwirkungsverbot ausgeschaltet. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn das gesetzwidrige Handeln der Verwaltung für die "Staatskasse" besonders "kostensparend" war. Die Bürger mussten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht damit rechnen, dass das Gesetz im Juni 2006 mit Wirkung zum , bzw die gesetzwidrige Verwaltungspraxis rückwirkend legalisieren würde.
d) Dem kann nicht entgegengehalten werden, nach dem Urteil des Senats vom (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien.
Eine solche Argumentation verkennt, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats vom - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom , BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; SozR 4-1300 § 44 Nr 5 und des 5. Senats vom , B 5 RJ 57/03 R). Vielmehr liegt es in diesem Falle nahe anzunehmen, dass die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG und des § 84a BVG die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht setzen sollte. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Durchbrechung des Verbots der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (so schon BVerfGE 18, 429, 439).
e) Erst recht hat die Entscheidung des BVerfG, ab dem sei die Maßgabe des EinigVtr nichtig, nach der die jeweilige Höhe der sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Beträge für Kriegsopfergrundrenten mittels eines Umrechnungsfaktors zu mindern sei, zu keiner unklaren und verworrenen Rechtslage geführt. Sie hat vielmehr geklärt, dass seither die Höhe der jeweiligen im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG mit der im alten Bundesgebiet geltenden identisch war.
E. Zur vom Kläger geltend gemachten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
Auch diese Thematik ist aus den oben genannten Gründen derzeit noch nicht entscheidungserheblich.
1. Der Kläger meint, das Gesetz verstoße insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, als damit nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden "Willen des Gesetzgebers" (vgl BR-Drucks 39/06, 10, 14 <zu Art 6 Nr 3 Buchst a>, 18 f <zu Art 10 Ziff 3>; BT-Drucks 16/444, 7, 9 <zu Art 6 Nr 3 Buchst a>, 10 <zu Art 9 Abs 3>) auch zukunftsgerichtet die Festsetzung eines niedrigeren Werts des Rechts auf DBA als die in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG genannten Beträge der Grundrente angeordnet werden soll.
Der Kläger knüpft damit an die Funktion des DBA an, dem Ausgleich von Nichterwerbsschäden, also von immateriellen Schäden im weiteren Sinn zu dienen. Er ist zweckgleich mit der Grundrente nach dem BVG und mit dem "Schmerzensgeldanteil" der Verletztenrente aus der Unfallversicherung, weil er eine Dienstunfallentschädigung für den Körper- und Gesundheitsschaden ist. Während der DBA in § 11 Abs 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich genannt ist, dürfte er von § 82 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Sozialhilfe als nicht anrechenbares Einkommen erfasst sein. Jedenfalls nach § 2 Abs 3 DbAG (idF durch Art 3 § 2 AAÜG-ÄndG) bleibt der DBA als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.
2. Zwar würde damit die Personengruppe der DBA-Berechtigten hinsichtlich des Ausgleichs immaterieller Schäden (im weiteren Sinn, nämlich des Nichterwerbsschadens) gegenüber den Kriegsopfern im Beitrittsgebiet mit gleich hoher MdE (hierzu BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21 ff; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1 jeweils RdNr 16 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr 7 RdNr 14 ff), aber auch im Verhältnis zu den unfallverletzten Rentnern "West" einschließlich der unfallverletzten Neu-Rentner des Beitrittsgebiets, aber auch zu den unfallverletzten Alt-Rentnern des Beitrittsgebiets (hierzu BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 16 ff; BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 jeweils RdNr 40) ungleich behandelt. Denn diesen Personengruppen steht ein Ausgleich bzw ein auf die GRV-Renten nicht anrechenbarer Freibetrag in Höhe des jeweils in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG genannten monatlichen Geldbetrags der Grundrente zu.
3. Diese Ungleichbehandlungen könnten nur bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dem materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des DbAG, durch hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe (hierzu BVerfGE 100, 138, 174; 102, 41, 54; 108, 52, 68) gerechtfertigt werden. Da es Aufgabe des DbAG ist, einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach § 2 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 DbAG einer MdE iS des § 31 Abs 1 BVG gleichgesetzt wird, auszugleichen, sind entgegen der Auffassung des Beklagten die Ungleichbehandlungen bei gleicher MdE nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt (dazu jetzt auch Senatsbeschluss vom , B 4 R 1/07 S). Außerdem sind nicht nur Personengruppen im Beitrittsgebiet mit Personengruppen im übrigen Bundesgebiet zu vergleichen, sondern auch verschiedene Personengruppen im Beitrittsgebiet.
4. Das BVerfG hat die frühere Ungleichbehandlung der Kriegsopfer im Beitrittsgebiet in seinem Urteil vom (1 BvR 284, 1659/96 R, BVerfGE 102, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) nach Art 3 Abs 1 GG beanstandet, den Zeitpunkt der Angleichung vorverlegt und schon ab dem die Grundrente iS von § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für alle berechtigten Kriegsopfer in Deutschland gleich bemessen. Das vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachte gesundheitliche Sonderopfer sei im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht worden. Eine unterschiedliche Entschädigung könne deshalb nur für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in dem mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf finden. Sie verliere ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23).
Dieser Grund des "gleichen Opfers im gleichen Krieg für den gleichen Staat" dürfte es jedoch für die Sonderversorgungsberechtigten der NVA bzw der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR von Verfassungs wegen nicht zwingend gebieten, den immateriellen Schaden der DBA-Berechtigten auch schon ab dem in Höhe der Grundrente iS des § 31 Abs 1 Satz 1 BVG auszugleichen. Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 6 ff). Ferner ist der Gesetzgeber nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG nicht gefragt worden, ob er die Anspruchsgrundlage des § 2 Abs 1 DbAG umgestalten und die Bindung der Höhe des DBA an die der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente aufheben will. Dies hat die Verwaltung eigenmächtig vorgenommen. Ferner dürfte im Hinblick auf das typische Lebensalter der DBA-Berechtigten im Jahre 2006 auch erheblich sein, ob das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Annäherung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für diese erlebbarer Zeit noch zu erreichen sein wird. Das gilt vor allem für Personen, die bereits eine (Regel-)Altersrente beziehen.
F. Die Vorlagefrage, die - wie gesagt - auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung beantwortet werden kann, ist entscheidungserheblich.
Ist die Vorlagefrage zu bejahen und sind die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften des SER/DbAG-ÄndG vom auch im Übrigen verfassungsgemäß, muss das Revisionsgericht die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG zurückweisen. Verstößt § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG iVm § 84a Satz 1 idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG iS der Vorlagefrage gegen das GG, müsste eine gesetzliche Neuregelung die fehlende hinreichende Bestimmtheit beseitigen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG würde gewährleisten, dass eine solche Neuregelung ergeht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Neuregelung für den Kläger günstiger sein könnte. Hält das BVerfG jedoch die Verweisungskette für hinreichend bestimmt, wird es dies klären und den Senat in den Stand versetzen, die Streitsache abschließend zu entscheiden. Jetzt ist er aber durch die von ihm nicht behebbare Unbestimmtheit blockiert. Jeder denkbare Urteilsausspruch wäre aus dem Gesetz nicht zu begründen, weil nicht erkennbar ist, wie hoch der "gesetzliche" Umrechnungsfaktor ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-66915