BGH Beschluss v. - 2 StR 480/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1; StPO § 460; StPO § 462; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

zu Ziffer 2:

Die Revision des Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat.

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf mal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht auszuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betragende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen.

Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.

Der Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils noch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-66867

1Nachschlagewerk: nein