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Private Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung
BFH klärt mehrere Praxisfragen
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Der BFH hat nunmehr in drei Entscheidungen v. - , und zu der Frage Stellung genommen, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.
Wahlrecht des Arbeitnehmers
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, hat der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Der Arbeitgeber kann hiervon abweichend den privaten Nutzungswert mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer kann die Wahl der Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils auch noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ändern.
Vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten
Gelegentlich wi...