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            BZSt 29.10.2007  St II 2 -O 1008 - 3/2007, NWB direkt 1/2/2008 S. 5
Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der ZfA
Der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) obliegt es, die Altersvorsorgezulage nach § 10a und Abschnitt XI EStG zu ermitteln, festzusetzen und auszuzahlen. Machen Anleger im Antrag auf Altersvorsorgezulage einen Anspruch auf Kinderzulage geltend, ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt durch Datenabgleich mit den Familienkassen. Zu dem Verfahren hat sich das Bundeszentralamt für Steuern geäußert.