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BFH  - II R 42/07 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: ErbStG § 19 Abs 3, ErbStG § 15 Abs 3, ErbStG § 6 Abs 2, BGB § 2269

Rechtsfrage

Ist der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG im Falle einer Schlusserbschaft nach einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ErbStG auf beide Nachlässe anzuwenden? Ergibt sich bei Nichtanwendung eine Übermaßbesteuerung?

Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbe; Übermaßverbot

Fundstelle(n):
RAAAC-66626

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