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Irrtümlich doppelt gezahlt
Mehrzahlungen der Kunden unterliegen der Umsatzsteuer
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt zählt alles, was der Unternehmer für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, abzüglich der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde irrtümlich zu viel, erhöht sich das Entgelt entsprechend.
Doppelzahlungen gewinnneutral verbucht
Geklagt hatte eine GmbH, die mit Nahrungs- und Genussmitteln handelte und ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte. Sie hatte in den Jahren 1990 und 1991 von Kunden Über- und Doppelzahlungen in Höhe von insgesamt 84 884 DM erhalten und gewinnneutral als Verbindlichkeit gebucht. Hiervon zahlte sie 1993 einen Betrag von 26 623 DM zurück. Im Jahr 1994 buchte die GmbH die „Verbindlichkeit” erfolgswirksam aus, weil sie nicht mehr mit einer Rückforderung seitens der Kunden rechnete. Das Finanzamt behandelte die gewinnerhöhende Ausbuchung auch als Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und setzte unter Berufung auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG dafür Umsatzsteuer fest. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
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Gesamtentgelte unterliegen der Umsatzsteuer
Der BFH hat nun (wiederholt) klargestellt, dass Über- und Doppelzahlungen der Kunden zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Entscheidend sei, dass die Kunden die Zahlungen geleis...