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Umfang der digitalen Außenprüfung
Der BFH hat in einem Beschluss zwei Aussagen zum Umfang der digitalen Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 und Abs. 5 AO getroffen:
Speichert der Steuerpflichtige die Ein- und Ausgangsrechnungen durch Einscannen in PDF- oder TIF-Dateien ab und vernichtet dann die Originalrechnungen, muss er die abgespeicherten Rechnungen per Bildschirm für den Außenprüfer lesbar machen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 i. V. mit § 200 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Pflicht wird nicht dadurch erfüllt, dass der Steuerpflichtige anbietet, die Rechnungen lediglich auszudrucken; die Verpflichtung zum Ausdrucken besteht nach § 147 Abs. 5 Halbsatz 2 AO zusätzlich zur Lesbarmachung per Bildschirm, wenn dies der Außenprüfer verlangt.
Der Datenzugriff des Außenprüfers erstreckt sich nach § 147 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 AO auf die gesamte Fina...