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Grundlagen - Stand: 12.04.2021

Vollstreckung

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vollstreckung

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Verwaltungsakte der Bundes- und Landesfinanzbehörden können von diesen eigenständig vollstreckt werden (§ 249 Abs. 1 AO). Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 InsO), handelt es sich bei dem in den §§ 249 ff. AO geregelten steuerlichen Vollstreckungsverfahren um eine Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen oder anderer Leistungen.

Neben den gesetzlichen Vorgaben der AO und der ZPO sind insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (VollstrA) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (VollzA) zu beachten.

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Wird dem Finanzamt bis zum aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum fälligen Steuern längstens bis zum einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

II. Vollstreckungsvoraussetzungen

1. Vollstreckbarer Verwaltungsakt

Voraussetzung für ein Vollstreckungsverfahren ist zunächst ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), mit dem eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO). Der Verwaltungsakt muss wirksam sein, d.h. er muss demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben worden sein (§ 124 Abs. 1 AO und § 122 AO). Im Vollstreckungsverfahren nach der AO besteht keine dem § 757 ZPO entsprechende Verpflichtung zur Vorlage eines Titels. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 251 ff. AO können auch dann erfüllt sein, wenn die Existenz der der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide - einschließlich der darin enthaltenen Leistungsgebote - durch die wirksame Zustellung und durch den Inhalt der Vollstreckungsakten hinreichend belegt sind.

Vollstreckbar ist der Verwaltungsakt, wenn seine Vollziehung nicht ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 251 Abs. 1 AO).

2. Fälligkeit

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO) und sie bislang noch nicht erbracht wurde. Die einzelnen Fälligkeitszeitpunkte im Steuerrecht ergeben sich aus § 220 AO. Eine Definition der Fälligkeit enthält § 220 AO nicht. Unter Anlehnung an § 271 BGB versteht man unter Fälligkeit den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung (sofort) verlangen kann.

3. Leistungsgebot

Der Vollstreckungsschuldner muss mit einem Leistungsgebot zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden sein (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO). Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden (§ 254 Abs. 1 S. 2 AO). Dies erfolgt bei Steuerbescheiden in der Praxis fast immer mit der Formulierung: „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum .”. Zwischen Leistungsgebot und Vollstreckungsbeginn muss als so genannte Schonfrist eine Woche verstreichen (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO).

Ein Leistungsgebot ist bei Steueranmeldungen (§ 168 AO) entbehrlich (§ 254 Abs. 1 S. 4 AO). Ebenso bei der Vollstreckung von Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit der Steuer oder dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO).

4. Mahnung

Nach Fälligkeit und vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden, § 259 AO. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt und berührt auch nicht die Fälligkeit. Sie unterbricht allerdings die Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 S. 1 AO). Wird ermessensfehlerhaft nicht gemahnt, so sind die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen zwar wirksam, aber rechtswidrig.

Da die Mahnung noch nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, fallen hierfür auch keine Kosten an (§ 337 Abs. 2 AO).

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